In der Vergangenheit wurde immer wieder davor gewarnt, dass ein häusliches Arbeitszimmer zur Steuerfalle werden könne. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Veräußerung von Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb im Grundsatz steuerlich erfasst wird, so dass ein erzielter Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterliegt, sofern die Immobilie für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Nun war fraglich, ob die Nutzung eines Teils der Wohnung als steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer insoweit als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gilt. Die FinVerw hat dies abgelehnt mit der Konsequenz, dass der Veräußerungsgewinn, soweit dieser auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt, der Besteuerung unterliegen sollte.
Dies hat der BFH nun aber ausdrücklich entgegen der Meinung der FinVerw abgelehnt. Das Gericht stellt mit Urteil vom 1.3.2021 (Az. IX R 27/19) fest, dass wenn eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert wird, der Veräußerungsgewinn auch insoweit von der Besteuerung ausgenommen ist, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.
Das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Stpfl. bewohnt wird. Die Rechtsprechung hat den Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entsprechend den Zweck, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes zu vermeiden, stets sehr weit gefasst und eigenständig ausgelegt. Nach diesen Grundsätzen liegt eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch hinsichtlich eines in der im Übrigen selbst bewohnten Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vor.
Hinweis:
Dies ist eine sehr positive Klarstellung. Es ist zu erwarten, dass sich die FinVerw dieser Ansicht anschließen wird. Dies bleibt allerdings noch abzuwarten