Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage vom Mitunternehmer auf eine Personengesellschaft
Die Norm des § 6b EStG erlaubt unter engen Bedingungen – so insbesondere bei Grundstücken – entstehende Veräußerungsgewinne auf Reinvestitionsobjekte zu übertragen und damit im Ergebnis die Besteuerung u.U. langfristig hinauszuschieben. Soweit eine Übertragung nicht unmittelbar vorgenommen wird, kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die eine Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven in den folgenden vier Jahren ermöglicht. Bei Personengesellschaften besteht nun die Besonderheit, dass diese Norm nicht gesellschafts-, sondern gesellschafterbezogen ausgestaltet ist. Damit kann z.B. ein Gesellschafter einen in seinem eigenen Betrieb entstandenen Veräußerungsgewinn auf eine Reinvestition bei der Personengesellschaft übertragen und umgekehrt.
Allerdings ist in diesen Fällen ungeklärt, in welchen Bescheiden verfahrensrechtlich über die Zulässigkeit der Rücklagenbildung und -übertragung zu entscheiden ist. Diese Frage liegt nun dem BFH zur Entscheidung vor. Im Urteilsfall liegt die Übertragung einer in einem Einzelunternehmen gebildeten § 6b-Rücklage auf eine GmbH & Co. KG zugrunde, an der der Veräußerer beteiligt ist. Für die Entscheidung des Streitfalls ist von Bedeutung, in welchem Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren darüber zu befinden ist, ob und ggf. wann und in welcher Höhe die Voraussetzungen für eine Bildung der Rücklage erfüllt sind und ob und ggf. in welchem Umfang und auf welche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft der in die Rücklage eingestellte Gewinn übertragen werden kann.
Der BFH will klären, ob über die Zulässigkeit der Übertragung stiller Reserven aus einem Einzelunternehmen auf eine Mitunternehmerschaft im Steuerfestsetzungsverfahren des Veräußerers oder im Gewinnfeststellungsverfahren der KG zu befinden ist. Das Gericht will diese wichtige verfahrensrechtliche Frage nun grundlegend klären und hat das BMF zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert.
Handlungsempfehlung:
In einschlägigen Fällen muss aktuell vorsorglich gegen eine Ablehnung der Rücklagenübertragung verfahrensrechtlich nach Möglichkeit in verschiedenen Bescheiden vorgegangen werden.