Steuerliche Erfassung von Sanierungsgewinnen: Altfälle weiterhin begünstigt – Ungewissheit für aktuelle und zukünftige Fälle

Steuerliche Erfassung von Sanierungsgewinnen: Altfälle weiterhin begünstigt – Ungewissheit für aktuelle und zukünftige Fälle

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (Aktenzeichen GrS 1/15) verworfen. Der Sanierungserlass hatte unter bestimmten Bedingungen den Erlass der Steuern auf Sanierungsgewinne vorgesehen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Finanzämter daraufhin mit Erlass vom 27.4.2017 angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017, also bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl aus Vertrauensschutzgründen weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 23.8.2017 (Aktenzeichen I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass diese Anordnung des Bundesfinanzministeriums in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nur der Gesetzgeber treffen können. In den beiden Urteilen zu Grunde liegenden Verfahren hatten die Stpfl. mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorlagen. Nun hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 29.3.2018 (Aktenzeichen IV C 6 – S 2140/13/10003) mitgeteilt, dass sie sich an die im Erlass vom 27.4.2017 veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen weiter gebunden fühlt.

Hinweis:

Die gesetzliche Neuregelung, nach der Sanierungsgewinne unter bestimmten Bedingungen steuerfrei gestellt sind, steht nach wie vor noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Diese muss noch bestätigen, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Terminlich ist dies aktuell noch nicht absehbar.