Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: weiter Rechtsunsicherheit

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: weiter Rechtsunsicherheit

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (Aktenzeichen GrS 1/15) verworfen. Der Sanierungserlass hatte unter bestimmten Bedingungen den Erlass der Steuern auf Sanierungsgewinne vorgesehen. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter daraufhin mit Erlass vom 27.4.2017 angewiesen, den sog. Sanierungserlass aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017 – also bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs – endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, uneingeschränkt anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteilen vom 23.8.2017 (Aktenzeichen I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass diese Anordnung des Bundesfinanzministeriums in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nur der Gesetzgeber treffen können. In beiden, den Urteilen zu Grunde liegenden Verfahren hatten die Stpfl. mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Erlass der Steuern vorlagen.

Hinweis:

In der Praxis wendet die Finanzverwaltung nach wie vor den Sanierungserlass auf Altfälle an. Kommt es allerdings wie in den Urteilsfällen zum Streit darüber, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Sanierungserlasses überhaupt gegeben sind, so werden die Gerichte dem Stpfl. insoweit allein deswegen nicht folgen, weil diese den Sanierungserlass grundsätzlich nicht für anwendbar halten.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden. Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung, da der Gesetzgeber bei der Einführung der neuen gesetzlichen Regelung auf eine Rückwirkung verzichtet hat. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass für die Vergangenheit die weitere Anwendung des Sanierungserlasses aus Vertrauensschutzgründen möglich sei.

Des Weiteren steht das Inkrafttreten der Neuregelungen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Diese muss noch bestätigen, dass es sich nicht um eine (unzulässige) staatliche Beihilfe handelt. Ein Zeitpunkt hierfür ist aktuell noch nicht absehbar.