Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Bei der Einkommensteuer können nebeneinander folgende Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden:
- für Ausgaben im Privathaushalt für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder Pflegeleistungen: 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 € p.a.;
- für Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: ebenfalls 20 % der Aufwendungen, höchstens aber 1 200 € p.a.
Nach den neueren Entscheidungen der Finanzgerichte wird der Begriff des „Haushalts“ zunehmend räumlich-funktional ausgelegt, so dass die Grenze eines Haushalts nicht strikt durch die Wohnungs- bzw. Grundstücksgrenze abgesteckt wird. So hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 1.2.2017 (Aktenzeichen 12 K 902/16) entschieden, das Aufwendungen für die Betreuung von Hunden auch dann als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt sind, wenn die Tiere des Stpfl. nicht in dessen Haushalt betreut, sondern von einer Betreuungsperson abgeholt und nach der Betreuungszeit wieder zum Stpfl. zurückgebracht werden. Die Finanzverwaltung hingegen will nur dann Aufwendungen als begünstigt anerkennen, wenn die Betreuung im Haushalt des Stpfl. selbst erfolgt. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Daher hat das (unterlegene) Finanzamt gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, so dass diese Frage möglicherweise noch vom Bundesfinanzhof beurteilt werden wird.
Handlungsempfehlung I:
Nach wie vor ist nicht abschließend geklärt, welche Leistungen steuerlich begünstigt sind. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass Handwerkerleistungen sowohl unmittelbar im Haushalt des Stpfl. als auch in der Werkstatt des Handwerkers erbracht werden. In diesem Fall sollte in der Handwerkerrechnung eine Aufteilung erfolgen, um zumindest einen Teil steuerlich geltend machen zu können.
Handlungsempfehlung II:
Für die Steuerermäßigung werden nur der Lohnanteil sowie Maschinen- und Fahrtkosten, nicht dagegen der Materialanteil berücksichtigt. Sollten die Höchstbeträge in 2017 noch nicht ausgeschöpft sein, ist zu überlegen, geplante Leistungen noch in das Jahr 2017 vorzuziehen. Zu beachten ist, dass die Steuerermäßigung nur bei Vorliegen eines Nachweises gewährt wird; es muss also über die Leistung eine Rechnung vorliegen. Da eine Barzahlung für die Steuerermäßigung nicht anerkannt wird, muss die Rechnung noch in 2017 durch Überweisung bezahlt werden, um die Kosten in 2017 noch geltend machen zu können. Ggf. können auch in 2017 Abschlagszahlungen geleistet werden, wobei dies steuerlich voraussetzt, dass hierüber eine entsprechende Rechnung vorhanden ist.
Sofern die Höchstgrenzen in 2017 (Handwerkerleistungen maximal 6 000 € und daneben haushaltsnahe Dienstleistungen maximal 20 000 €) bereits ausgeschöpft sind, sollten die Zahlungen erst in 2018 erfolgen.