Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen: Straßenreinigung, Handwerkerleistung in einer Werkstatt
Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 13.5.2020 (Aktenzeichen VI R 7/18 und VI R 4/18) die Bedingungen für die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen konkretisiert und zu Lasten der Stpfl. eingeschränkt:
- Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist – anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus – nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt.
- Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht begünstigt.
Im Streitfall wurde die Steuerermäßigung u.a. für Tischlerarbeiten und Straßenreinigung geltend gemacht. Bei den Tischlerarbeiten handelte es sich um die Reparatur eines Hoftores, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder eingebaut worden war. Die Straßenreinigung wurde vom Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger zu 75 % zu tragen.
Der BFH bestätigt die Auffassung der FinVerw, dass die Kosten der Straßenreinigung nicht begünstigt sind. Bei einer haushaltsnahen Dienstleistung muss es sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. An diesem Zusammenhang fehlt es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn, denn der Haushalt endet an der „Bordsteinkante“, d.h. mit dem öffentlichen Gehweg.
Hinweis:
Anders ist dies für Kosten der Reinigung und Schneeräumung des Gehwegs, weil entsprechende Dienstleistungen notwendiger Annex zur Haushaltsführung und deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt sind.
Weiterhin wurde entschieden, dass die Tischlerarbeiten nur insoweit steuerlich begünstigt sind, als diese im Haushalt des Stpfl. erbracht werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Handwerkerleistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.
Handlungsempfehlung:
Mithin muss in diesen Fällen eine Aufteilung der Arbeitskosten in einen „Werkstattlohn“ und in einen „Vor-Ort-Lohn“ erfolgen. Diese Aufteilung sollte daher bereits in der Handwerkerrechnung erfolgen.