Steuererklärungspflicht für 2020 bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Steuererklärungspflicht für 2020 bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Personen, die ausschließlich als Arbeitnehmer tätig sind, sind in der Regel nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da auf die Lohneinkünfte bereits Lohnsteuer einbehalten wurde. Im Einzelfall kann allerdings die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll sein, wenn z.B. Werbungskosten oder Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen geltend gemacht werden sollen oder bspw. Lohneinkünfte nur einen Teil des Jahres bezogen wurden.

Im Hinblick auf den Werbungskostenabzug bei den Lohneinkünften ist zu beachten, dass bereits beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1 000 € im Regelfall berücksichtigt wird. Nur soweit höhere tatsächlich angefallene Werbungskosten angesetzt werden können, würde insoweit eine Einkommensteuererklärung vorteilhaft sein. Hinzuweisen ist auf die in 2020 erstmals geltende Home-Office-Pauschale. Dieser neue Abzugstatbestand tritt neben die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne. Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Stpfl. nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Stpfl. einen pauschalen Betrag von 5 € für jeden Kalendertag, maximal 600 € im Jahr abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Für diese Tage kann allerdings keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Hinweis:

Jeder Ehegatte kann für sich die Pauschale geltend machen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig davon, ob beide einen gemeinsamen Arbeitstisch in der Wohnung nutzen. Kosten für Arbeitsmittel, die für die Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz benötigt werden, werden nicht durch die Pauschale abgegolten. So ist ein Werbungskostenabzug z.B. für Büromöbel, Schreibwaren oder Computerzubehör zusätzlich möglich.

Insbesondere in folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer aber eine Einkommensteuererklärung abgeben:

  • es liegen Einkünfte vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) und 410 € übersteigen;
  • andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 € liegen vor, z.B. Vermietung oder Verpachtung;
  • bei mehreren Arbeitslöhnen nebeneinander, also wenn die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde;
  • Ehegatten haben die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit einem eingetragenen Faktor gewählt und beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen;
  • auf der Lohnsteuerkarte oder auf der Ersatzbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen;
  • Ehegatten wählen nicht die Zusammenveranlagung und möchten nicht die standardmäßige 50 %ige Aufteilung für bestimmte Freibeträge. In diesem Fall müssen beide Ehegatten eine Steuererklärung abgeben;
  • bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat;
  • die Ehe wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet.

Hinweis:

Aktuell besteht vor allem eine Erklärungspflicht, wenn in 2020 Kurzarbeitergeld von mehr als 410 € bezogen wurde. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 ist dies in der Zeile 15 ausgewiesen.

Hinsichtlich der Fristen zur Abgabe der Steuererklärung gilt:

  • Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2020, so muss dies grds. bis zum 31.7.2021 erfolgen. Sofern ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein bei der Erstellung der Erklärung mitwirkt, muss die Steuererklärung dem Finanzamt grundsätzlich erst bis zum 28.2.2022 vorliegen.
  • Besteht keine Verpflichtung, soll aber freiwillig eine Einkommensteuererklärung für 2020 abgegeben werden, um z.B. Werbungskosten geltend zu machen, so kann dies bis zum 31.12.2024 erfolgen.

Handlungsempfehlung:

Es sollte geprüft werden, ob eine Abgabepflicht für die Einkommensteuer 2020 besteht und ggf. die entsprechenden Nachweise bspw. für Werbungskosten oder Sonderausgaben zusammenzustellen. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld ergeben sich häufig Nachzahlungen, was frühzeitig abgeschätzt werden sollte, um sich darauf einstellen zu können.