Steuerblick Oktober 2022

Drittes Entlastungspaket: Weitere Entlastungsmaßnahmen vorgesehen

Als Reaktion auf die deutlich gestiegene Inflation und insbesondere die deutlich gestiegenen Energiepreise sind weitere Entlastungen/Subventionen vorgesehen. Herauszustellen sind folgende Aspekte:

 Entlastungen im Allgemeinen:

  • Wohngeld: Zum 1.1.2023 soll das Wohngeld reformiert werden. Der Kreis der Wohngeldberechtigten soll ausgeweitet werden. Darüber hinaus soll dauerhaft eine Klimakomponente und eine Heizkostenkomponente eingeführt werden.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss: Darüber hinaus soll als kurzfristige Maßnahme für die Heizperiode September 2022 bis Dezember 2022 einmalig ein Heizkostenzuschuss II an die Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld gezahlt werden. Vorgesehen ist ein Einmalbetrag i.H.v. 415 € für einen 1-Personen-Haushalt (540 € für zwei Personen; für jede weitere Person zusätzliche 100 €).
  • Einführung Bürgergeld: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sollen ab dem 1.1.2023 durch ein Bürgergeld abgelöst werden. Bei der Festsetzung der Höhe sollen die gestiegenen Preise berücksichtigt werden.
  • Umsatzsteuer auf Gasbezug: Der Umsatzsteuersatz auf Gasbezug und Fernwärme wird von derzeit 19 % (Regelsteuersatz) ab dem 1.10.2022 und zeitlich befristet bis zum 31.3.2024 auf 7 % abgesenkt werden. Davon profitieren Verbraucher – jedenfalls soweit diese Steuersatzsenkung von den Energieversorgern an die Verbraucher weitergegeben wird. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen (so der Regelfall) profitieren hiervon nicht, da diese die von den Gaslieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Ergebnis nicht tragen.
  • Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer: Zum 1.1.2023 erfolgt eine turnusmäßige Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer. Diese muss nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben regelmäßig inflationsbedingt angepasst werden. Ab 1.1.2023 soll Einkommen bis 10 632 € und ab dem 1.1.2024 bis 10 932 € nicht besteuert werden.
  • Anpassung Einkommensteuertarif: Um eine Steuererhöhung auf Grund der Inflation zu verhindern („kalte Progression“), werden die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif zum 1.1.2023 angepasst. Davon profitieren alle Einkommensteuerpflichtigen. Bei geringeren Einkünften ist die Steuerentlastung allerdings eher gering.
  • ÖPNV-Ticket: Angekündigt ist die Sicherstellung einer Nachfolge des „9 €-Tickets“ für den ÖPNV. Die Bedingungen bedürfen allerdings der Abstimmung mit den Bundesländern, da diese einen Teil der Kosten tragen sollen.
  • Rentenversicherungsbeiträge: In Umsetzung von Rechtsprechung des BFH wird die steuerliche Absetzbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen ab dem 1.1.2023 in vollem Umfang zugelassen. Dies betrifft Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Basisrentenverträgen, sog. Rürup-Renten.

 Entlastungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

  • Regelmäßig mit der Lohnabrechnung für den Monat September 2022 ist die EnergiepreispauschaleH.v. 300 € zur Auszahlung gekommen. Da dieser Betrag aber steuerpflichtig ist, hängt der tatsächliche Auszahlungsbetrag von den übrigen Lohneinkünften und den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab. Sozialversicherungspflichtig ist der Betrag nicht. Bei Minijobbern unterliegt die Energiepreispauschale nicht der Besteuerung und wird daher in vollem Umfang an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
  • Der höchst-zulässige Arbeitslohn pro Arbeitstag bei der Lohnsteuerpauschalierung für kurzzeitig Beschäftigte soll ab 1.1.2023 von 120 € auf 150 € erhöht werden.
  • Midi-Job: Die Höchstgrenze für sog. Midi-Jobs soll ab dem 1.1.2023 auf 2 000 € angehoben werden (seit 1.10.2022 beträgt die Grenze 1 600 €). Dies bedeutet für Arbeitnehmer in diesem Übergangsbereich von 520 € bis dann 2 000 € eine Minderung der Sozialabgaben.
  • Steuerfreie Sonderzahlung: Zur Abfederung der gestiegenen Lebenshaltungskosten bleiben Leistungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum bis zum 31.12.2024 bis zu einem Betrag von 3 000 € steuerfrei (sog. Inflationsprämie). An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Der Rahmen von 3 000 € kann auch durch mehrere Zahlungen genutzt werden.
  • Kurzarbeitergeld: Die aktuell bestehenden Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30.9.2022 hinaus verlängert.
  • Home-Office-Pauschale: Die Home-Office-Pauschale soll zeitlich nun unbefristet gewährt werden (aktuell befristet bis zum 31.12.2022) und die Tagespauschale von 5 € soll ab 2023 für maximal 200 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden können, so dass sich ein Abzugsbetrag von maximal 1 000 € pro Jahr ergibt (aktuell max. 600 €). Erweiternd gilt zukünftig, dass wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig ist, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Ausgeschlossen ist die Tagespauschale, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder eines häuslichen Arbeitszimmers geltend gemacht werden. Die Home-Office-Pauschale soll wie bislang weiterhin sowohl für den Betriebsausgabenabzug (z.B. bei Freiberuflern) als auch beim Werbungskostenabzug (z.B. bei Arbeitnehmern) gelten. Die Geltendmachung der Home-Office-Pauschale ist nicht an die engen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer geknüpft.
  • Häusliches Arbeitszimmer: Mit Wirkung ab 2023 sollen die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer vereinfacht und für einen breiteren Kreis an Stpfl. nutzbar gemacht werden. Es bleibt bei dem grundsätzlichen Abzugsverbot. Abweichend hiervon ist in zwei Fällen ein Abzug zukünftig möglich, und zwar
  1. wenn für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (so klassisch bei Lehrerinnen und Lehrern, denen in der Schule für die Unterrichtsvorbereitung regelmäßig kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht), können die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung pauschal mit dem Betrag von 1 250 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (Jahrespauschale) abgezogen werden. Insoweit bedarf es nun keines Nachweises der Kosten, sondern es kann die Jahrespauschale von 1 250 € angesetzt werden.
  1. Bildet das Arbeitszimmer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können anstelle der Jahrespauschale die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden.

Nach wie vor ist der Abzug – anders als bei der Home-Office-Pauschale – daran geknüpft, dass ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne vorliegt. Nach wie vor nicht erfasst von dem grds. Abzugsverbot werden Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie bspw. Büromöbel und IT-Ausstattung.

Entlastungen für Familien:

  • Ab dem Kalenderjahr 2023 soll der Ausbildungsfreibetrag von aktuell 924 € auf 1 200 € angehoben werden.
  • Das Kindergeld soll ab 1.1.2023 monatlich für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 237 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 € betragen. Auch ist eine Erhöhung des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz zum 1.1.2023 auf dann 250 € vorgesehen. Entsprechend ist auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags bei der Einkommensteuer vorgesehen. Dies erfolgt allerdings in zwei Stufen zum 1.1.2023 und zum 1.1.2024.

 Entlastungen für Rentnerinnen und Rentner:

  • Rentnerinnen und Rentner sollen zum 1.12.2022 eine EnergiepreispauschaleH.v. 300 € erhalten. Die Energiepreispauschale wird einmalig ausgezahlt und ist einkommensteuerpflichtig. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung, so dass die Rentnerinnen und Rentner nichts veranlassen müssen. Der Bund wird eine entsprechende Einmalzahlung auch für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes leisten.

 Entlastungen für Studierende:

  • Alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine EinmalzahlungH.v. 200 € erhalten. Die Auszahlungsmodalitäten sind allerdings noch unklar.

 Hilfen für Unternehmen:

  • Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % wird verlängert bis zum 31.12.2023, um die Gastronomiebranche zu entlasten
  • Angekündigt ist ein Programm für energieintensive Unternehmen, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können. Zudem sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen unterstützt werden.
  • Die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen werden bis zum 31.12.2022 verlängert. Dazu gehören das KfW-Sonderprogramm Ukraine, Belarus, Russland (UBR) mit zinsgünstigen Krediten und die bereits während der Corona-Pandemie eingeführten Erweiterungen der Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme zur kurzfristigen Sicherstellung von Liquidität, das Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung von besonders energie- und handelsintensiven Unternehmen, das Margining-Finanzierungsinstrument, mit dem die Liquidität von Unternehmen sichergestellt wird, die an Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln und im begründeten Einzelfall die Unterstützung von Unternehmen mit großer volkswirtschaftlicher Bedeutung durch Eigenkapitalmaßnahmen. Um mehr Unternehmen zu erreichen und den Zugang zu erleichtern, wird beim KfW-Sonderprogramm die Haftungsfreistellung verbessert.
  • Das 100-Milliarden-Euro-Programm der KfW, das Anfang des Jahres dazu konzipiert wurde, Liquidität in den Terminmärkten für Gas sicherzustellen, wird spezifisch auf Elektrizitätsmärkte ausgedehnt. Weiterhin will die Bundesregierung prüfen, inwieweit zukunftsfähige Unternehmen stabilisiert werden können, die auf Grund von Gasmangellage bzw. nicht tragfähiger Energiepreise temporär ihre Produktion einstellen müssen.
  • Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, wird der sogenannte Spitzenausgleich bei den Strom- und Energiesteuern um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Es sollen Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht eingeführt werden, um sicherzustellen, dass im Kern gesunde und langfristig überlebensfähige Unternehmen in der aktuellen Situation die Möglichkeit erlangen, ihre Geschäftsmodelle anzupassen.

Handlungsempfehlung:

Die Hilfen für Unternehmen sind hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen und der Nachweise komplex und bedürfen zwingend frühzeitiger Beratung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.


Minderung des Gewinns durch gestiegene Energiekosten: Anpassung der Vorauszahlungen

Führen die gestiegenen Energiekosten zu einer Minderung des voraussichtlichen Gewinns im Jahr 2022, so bietet sich eine Anpassung der Steuervorauszahlungen an, um die Liquidität zu schonen. Insoweit muss auf Basis einer aktuellen BWA und einer Hochrechnung bis zum Jahresende eine Prognose des voraussichtlichen Gewinns erfolgen und diese dem Finanzamt übermittelt werden, um auf dieser Basis die Steuervorauszahlungen anzupassen. Ggf. werden auch bereits gezahlte Vorauszahlungen wieder erstattet, wenn sich nach der Prognose ein geringeres Vorauszahlungssoll ergibt.

Allerdings kann bei einem solchen Anpassungsantrag nicht isoliert die Belastung durch die gestiegenen Energiekosten angesetzt werden, sondern auch alle anderen positiven wie negativen Entwicklungen müssen in diese Ergebnisprognose einfließen.


Energetische Sanierungsmaßnahmen an Immobilien

a) Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Energetische Sanierungsmaßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden werden steuerlich durch eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer gefördert. Im Kern gelten folgende Grundsätze:

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum

FördervoraussetzungEnergetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum. Die Immobilie muss im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
RestriktionenEine Förderung scheidet aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. So also bei vollständiger oder auch teilweiser Vermietung der Immobilie. Unschädlich ist, wenn Teile der Immobilie als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden.
Höhe der SteuerermäßigungDie Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40 000 € je Objekt und ist über drei Jahre zu verteilen: Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Jahr je 7 %, max. je 14 000 € und im dritten Jahr 6 %, max. 12 000 €. Damit können Aufwendungen bis 200 000 € berücksichtigt werden.
Förderfähige MaßnahmenWärmedämmung von Wänden, Wärmedämmung von Dachflächen, Wärmedämmung von Geschossflächen, Erneuerung der Fenster und Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, einschließlich der Kosten der Energieberatung. Wichtig: Die jeweiligen technischen Mindestanforderungen sind in einer Verordnung festgehalten.
Keine MehrfachförderungNehmen Stpfl. bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch, kann die Steuerermäßigung für diese Aufwendungen (insgesamt) nicht geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn Stpfl. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhalten.
FachunternehmenDie Sanierungsmaßnahmen müssen zwingend durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden. Danach sind Fachunternehmen alle Unternehmen, die in einem der folgenden Gewerke tätig sind: Mauer- und Betonbauarbeiten, Stukkateurarbeiten, Maler- und Lackierungsarbeiten, Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten, Brunnenbauarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Sanitär- und Klempnerarbeiten, Glasarbeiten, Heizungsbau und -installation, Kälteanlagenbau, Elektrotechnik- und -installation, Metallbau. Dabei sind nur die Maßnahmen förderfähig, die ein Fachunternehmen im Rahmen seines Gewerbes durchführt.

Hinweis:

Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes auch die Wohnfläche desselben erweitert (z.B. durch den Einbau einer Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau), unterfallen auch die am neuen Gebäudeteil verwirklichten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung.

Von besonderer Bedeutung sind die einzuhaltenden technischen Mindestanforderungen, die in einer Rechtsverordnung festgehalten sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss zwingend von dem ausführenden Fachunternehmen bescheinigt werden. Für die Bescheinigung sind die amtlich vorgeschriebenen Muster zu verwenden.

Hinweis:

Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbst genutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen. Es wird nicht beanstandet, dass das ausführende Fachunternehmen aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausstellt, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Der Verwalter kann in diesen Fällen die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilen und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilen.

b) Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

Bei kleineren Maßnahmen an selbst genutzten Immobilien bzw. solchen, bei denen die technischen Anforderungen für die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nicht eingehalten oder nachgewiesen werden können, kann ggf. die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen genutzt werden. Gefördert werden allgemein Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Insoweit sind allerdings die Begrenzungen zu beachten, insbesondere:

  • Gefördert wird nur der vom Handwerker in Rechnung gestellte Lohnanteil, Fahrtkosten sowie anteilige Maschinenkosten und nicht die Materiallieferungen und
  • pro Jahr können maximal Aufwendungen i.H.v. 6 000 € angesetzt werden, welche dann mit einer Steuerermäßigung von 20 % gefördert werden. Es kann also maximal eine Steuerermäßigung von 1 200 € im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Vorliegen muss eine Rechnung des Handwerkers und die Rechnung muss zwingend mittels Zahlung auf ein Bankkonto des Handwerkers beglichen werden. Darüber hinaus werden allerdings keine besonderen Anforderungen gestellt. Insbesondere gibt es keine Vorgaben hinsichtlich des technischen bzw. energetischen Standards.

c) Energetische Sanierung bei vermieteten Immobilien

Energetische Sanierungen an einer vermieteten Immobilie können in aller Regel unmittelbar als Werbungskosten im Jahr der Zahlung steuermindernd geltend gemacht werden. Sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen liegen grds. immer dann vor, wenn die Maßnahmen weder zu einer Erweiterung der Immobilie (d.h. weder zu einer Vergrößerung der nutzbaren Fläche noch zu einer Vermehrung der Substanz) noch zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führen. Unschädlich sind Maßnahmen zur Erhaltung des bisher dagewesenen Wohnstandards. Als Beispiele für sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen betreffend von energetischen Sanierungsmaßnahmen können beispielhaft genannt werden:

  • Austausch der Fenster gegen solche nach heutigem Wärmeisolierungsstandard,
  • Austausch der Heizungsanlage – auch dann, wenn z.B. Einzelöfen gegen eine Zentralheizung ersetzt werden oder z.B. eine Ölheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt wird,
  • Einbau einer thermischen Solaranlage zur Unterstützung der Heizung/Warmwasserbereitung,
  • Isolierung des Daches,
  • Anbringen zusätzlicher Fassadenverkleidung zur Wärmedämmung,
  • Austausch der Allgemeinbeleuchtung gegen energiesparende Lampen.

Fallen größere Aufwendungen an, so ist die Möglichkeit einer zeitlich gestreckten steuerlichen Geltendmachung zu prüfen. So ist gesetzlich vorgesehen, dass größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die sich im steuerlichen Privatvermögen befinden und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden können. Insoweit besteht ein Wahlrecht.

Hinweis:

Eine solche steuerlich gestreckte Geltendmachung macht insbesondere dann Sinn, wenn ansonsten nur vergleichsweise geringe Einkünfte erzielt werden. Insoweit sollte unter Hinzuziehung steuerlichen Rats eine steuerliche Vergleichsrechnung angestellt werden.