Steuerblick Mai 2021

Steuerblick Mai 2021

  1. Home-Office-Pauschale: Berücksichtigung von Fahrtkosten und Aufwendungen für ÖPNV-Zeitfahrkarten
  2. Corona-Krise: Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren und der Herabsetzung von Vorauszahlungen
  3. Besteuerung der Tätigkeit des Personals in regionalen Impf- oder Testzentren und mobilen Impf- oder Testteams zur Durchführung von Impfungen
  4. Sofortabschreibung von Computer-Hardware und -Software nun umgesetzt
  5. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Erweiterter Verlustrücktrag

 

Home-Office-Pauschale: Berücksichtigung von Fahrtkosten und Aufwendungen für ÖPNV-Zeitfahrkarten

Eingeführt wurde die Möglichkeit, einen pauschalen Betrag für jeden Tag, an dem der Stpfl. seine betriebliche oder berufliche Betätigung ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, als Werbungskosten abzuziehen. Der Abzug dieser Home-Office-Pauschale kann unabhängig vom Vorhandensein eines steuerlich berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers erfolgen und ist zeitlich auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Die Pauschale beträgt für jeden Kalendertag 5 €, höchstens insgesamt 600 € im Jahr.

Hinweis:

Steuerliche Auswirkung hat diese Home-Office-Pauschale allerdings bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur dann, wenn mit anderen Werbungskosten zusammen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 € im Jahr überschritten wird. Andererseits kann diese Pauschale auch dazu beitragen, dass andere tatsächlich angefallene Werbungskosten, wie bspw. Kosten für Arbeitsmittel (Fachliteratur, EDV-Ausstattung, Büromaterial etc.) oder z.B. Fortbildungskosten nun berücksichtigungsfähig werden, da insgesamt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der ohne Nachweis angesetzt wird, überschritten wird. Geltend gemacht werden kann die Home-Office-Pauschale nur in der Einkommensteuererklärung. Gegebenenfalls ist also eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu beantragen. Es sollte eine formlose Aufstellung der Tage gemacht werden, an denen die Tätigkeit ausschließlich im Home-Office ausgeübt wurde.

Da die Home-Office-Pauschale nur an Tagen abgezogen werden kann, an denen der Stpfl. seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, kommt ein Abzug von Fahrkosten (für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, Reisekosten) an diesen Tagen nicht in Betracht. Wird der Stpfl. nicht ausschließlich zu Hause betrieblich oder beruflich tätig, weil er z.B. auch eine andere Betätigungsstätte aufsucht, kann er die Entfernungspauschale oder die dadurch entstehenden Reisekosten geltend machen. Der Ansatz der Home-Office-Pauschale scheidet für diese Tage aus. Dies verdeutlicht auch, dass die Home-Office-Pauschale nicht zwingend Vorteile bringt, da diese geringer sein kann als die Entfernungspauschale.

Nun stellte sich die Frage, wie in diesem Zusammenhang die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ÖPNV-Zeitkarten zu handhaben ist. Hierzu teilt nun mit Erlass vom 17.2.2021 (Az. S 1901-2020 Corona 21.15, 30169/2021) das FinMin. Thüringen die bundeseinheitliche Meinung der FinVerw mit:

Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er diese dann aber auf Grund der Tätigkeit im Home-Office nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.

Handlungsempfehlung:

Insoweit vertritt die FinVerw also eine großzügige Regelung. Die vom Arbeitnehmer für die ÖPNV-Zeitfahrkarte getragenen Kosten können unter diesen Rahmenbedingungen in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hinweis:

Vorstehendes betrifft Kosten für Zeitfahrkarten, die der Arbeitnehmer trägt. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte usw. gezahlt werden, sind steuerfrei. Allerdings mindern die steuerfrei gestellten Beträge die vom Arbeitnehmer als Werbungskosten ansetzbaren Aufwendungen.


Corona-Krise: Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren und der Herabsetzung von Vorauszahlungen

Die FinVerw hat mit Schreiben vom 18.3.2021 (Az. IV A 3 – S 0336/20/10001 :037) die steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie verlängert. Für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Stpfl. – und ausdrücklich nur für solche und nicht allgemein – gilt: 

  • Stundungen: Bis zum 30.6.2021 fällige Steuern können in einem vereinfachten Verfahren zinslos gestundet werden. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.9.2021 zu gewähren.
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: Anpassungen von Vorauszahlungen erfordern keine detaillierten Nachweise. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Stpfl. die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Handlungsempfehlung:

Diese Instrumente sollten im Einzelfall genutzt werden. Stets ist zu dokumentieren, dass der Stpfl. von der Corona-Krise „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen“ ist. Dies kann bspw. bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen der Fall sein.


Besteuerung der Tätigkeit des Personals in regionalen Impf- oder Testzentren und mobilen Impf- oder Testteams zur Durchführung von Impfungen

Zur steuerlichen Behandlung der Vergütungen an Personal in regionalen Impf- oder Testzentren und mobilen Impf- oder Testteams zur Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 und von Tests zur Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion hat die FinVerw mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. v. 15.3.2021 (Az. S 2331 A-49-St 210) Stellung genommen. Danach gelten folgende Grundsätze:

  • Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt sind (ärztliches und anderes Personal), üben insoweit regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Gleiches gilt für Personen, die in einem Testzentrum i.S.d. Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig werden. Der Einordnung als nichtselbständige Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eine nichtselbständige Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen wurde oder eine selbständige Tätigkeit vorliegen soll. Auf die arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung kommt es ebenfalls nicht an. Die an diese Beschäftigten gezahlten Vergütungen unterliegen folglich dem Lohnsteuerabzug.

Hinweis:

Vereinfachend bestimmt aber die FinVerw vor dem Hintergrund, dass in der Praxis häufig Honorarverträge geschlossen werden, Folgendes: Unterbleibt der Lohnsteuerabzug auf Grund solcher getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und ist für die Tätigkeit nach §§ 130, 131 SGB IV keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung gegeben, erfolgt die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens; eine nachträgliche Erhebung der Lohnsteuer unterbleibt insoweit aus Vereinfachungsgründen.

  • Die nichtselbständig in den regionalen Impf- und Testzentren sowie in den jeweils angegliederten mobilen Teams beschäftigten Personen sind keine Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes. Insoweit fällt daher keine Umsatzsteuer
  • Die Einnahmen von Beschäftigten, die nebenberuflich im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung in einem Impf-/Testzentrum oder mobilen Impfteam/Testteam im Impf- oder Testbereich (Aufklärung, Impfung, Test) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 oder Tests mitwirken, sind für die Jahre 2020 und 2021 nach der sog. Übungsleiterpauschale begünstigt, d.h. es bleiben im Jahr 2020 Einnahmen bis zu 2 400 € und in 2021 Einnahmen bis zu 3 000 € steuerfrei. Nebenberuflichkeit ist gegeben, wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
  • Die Einnahmen von Beschäftigten, die keine qualifizierte Tätigkeit mit und gegenüber Menschen verrichten (z.B. Impfzentren-Leitung, Infrastruktur), sind für die Jahre 2020 und 2021 nach der sog. Ehrenamtspauschale begünstigt, wenn die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift im Einzelfall erfüllt sind. Das heißt es bleiben dann Einnahmen bis zu 720 € im Jahr 2020 und bis zu 840 € in 2021 steuerfrei.

Handlungsempfehlung:

Insbesondere bei Nutzung der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale sind die Voraussetzungen (z.B. nebenberufliche Ausübung der Tätigkeit) zu prüfen und zu dokumentieren.


Sofortabschreibung von Computer-Hardware und -Software nun umgesetzt

Von Seiten der Regierung bestand schon länger das Bestreben, Investitionen in die Digitalisierung steuerlich zu fördern. Dies wurde nun umgesetzt. Die FinVerw hat mit Schreiben vom 26.2.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) festgelegt, dass bei der Abschreibungsberechnung die Nutzungsdauer bestimmter Hard- und Software mit einem Jahr angesetzt werden kann, was einer Sofortabschreibung gleichkommt.

 Bisher galt zur steuerlichen Abschreibung von Hard- und Software Folgendes:

  • EDV-Hardware und Software ist bei mehrjähriger Nutzung steuerlich nach den üblichen Regeln abzuschreiben, d.h. die Investitionsausgaben können nur zeitlich gestreckt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Aufwand geltend gemacht werden. Die AfA-Tabellen der FinVerw sehen aktuell für Hardware – so namentlich für Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.) – eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren vor.
  • Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter kommt nur in Betracht bei selbständig nutzbarer EDV-Hardware und bei Anschaffungskosten von bis zu 800 € ohne Umsatzsteuer. Dies gilt ebenso für Software.
  • Werden Teile einer EDV-Anlage wie Tastatur oder Bildschirm oder die Festplatte ersetzt, so liegt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor.
  • Für die Nutzungsdauer von Software existieren keine generellen Vorgaben der FinVerw. Einzig zu ERP-Software wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren genannt. Im Allgemeinen wird ansonsten für Software eine Nutzungsdauer von drei Jahren angesetzt.

 Nun kann also nach den Vorgaben des Schreibens vom 26.2.2021 die Nutzungsdauer generell mit einem Jahr angesetzt werden. Hierzu gilt im Einzelnen:

Hardware Software
Begünstigt Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

Dabei wird auf die Begriffe nach der EU-Verordnung zu Effizienzvorgaben zurückgegriffen. Diese Richtlinie verpflichtet die Hersteller, in den technischen Unterlagen die entsprechende Produktart anzugeben. Diese Kennzeichnung ist für die Einordnung maßgebend.

Erfasst wird die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Erläuternd wird ausgeführt: „Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.“
Nicht begünstigt Andere Hardware, insbesondere Computerserver Systemsoftware, also Betriebssysteme und systemnahe Software, wie z.B. Dienstprogramme, Datenbank-Verwaltungswerkzeuge
  • Ausgestaltet ist diese Annahme der Nutzungsdauer von einem Jahr ausdrücklich als steuerliches Wahlrecht. Dies ist sinnvoll, da die unmittelbare Aufwandsbuchung bspw. in Verlustjahren nachteilig sein kann.
  • Erstmalige Anwendung: Der Ansatz der Nutzungsdauer mit „einem Jahr“ ist erstmals anzuwenden in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, in der Regel also erstmals für das Wj. 2021. Eine zeitliche Befristung dieser Regelung ist nicht vorgesehen.
  • Steuerliche Restbuchwerte aus Anschaffungen früherer Jahre: Im ersten Anwendungsjahr (in der Regel also Wj. 2021) können Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zu Grunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden. Mithin werden dann (wahlweise) alle Restbuchwerte zum 1.1.2021 als Aufwand gebucht.
  • Handelsbilanz: Dies ist eine rein steuerliche Regelung, welche nicht unmittelbar Auswirkungen auf die Handelsbilanz hat. In der Handelsbilanz muss bei mehrjähriger Nutzung im Grundsatz eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfolgen. Eine zwingende Bindung zwischen steuerlicher Handhabung und Handelsbilanz und umgekehrt existiert nicht. Es kann aber der steuerlichen Sofortabschreibungsmöglichkeit auch in der Handelsbilanz gefolgt werden, wenn die Vermögenswerte insgesamt nur unwesentlich sind.

Handlungsempfehlung:

Ob von diesem Sofortabschreibungs-Wahlrecht Gebrauch gemacht werden soll, ist im Einzelfall zu prüfen und muss spätestens mit der Steuererklärung entschieden werden. Die Sofortabschreibung führt jedenfalls zu einer früheren Aufwandsverrechnung und daher Steuerminderung. Bei größeren Investitionen in die EDV kann dies auch zum Anlass genommen werden, einen Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen für 2021 zu stellen.


Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Erweiterter Verlustrücktrag

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz ist nun in Kraft getreten und damit gelten insbes. die erweiterten Grenzen für den sog. Verlustrücktrag, also die steuerliche Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen des vorangegangenen Jahres. Der Verlustrücktrag ermöglicht eine frühzeitige Minderung der Steuerbelastung und damit Liquiditätsentlastung. Insoweit ergeben sich folgende Möglichkeiten:

 Verluste im Jahr 2020:

  • Steuerliche Verluste im Jahr 2020 können gegen Gewinne in 2019 gerechnet werden, wenn in 2019 eine ausreichende positive Bemessungsgrundlage vorhanden ist. Betragsmäßig ist der Verlustrücktrag begrenzt:
  • Einkommensteuer: Zunächst werden Verluste aus einzelnen Einkunftsquellen, wie bspw. einem Gewerbebetrieb, mit positiven Ergebnissen aus anderen Einkunftsquellen im gleichen Jahr – bei Zusammenveranlagung auch ehegattenübergreifend – verrechnet.

Beispiel:

Der Ehemann hat einen Gewerbebetrieb, welcher das Jahr 2020 mit einem Verlust in Höhe von 50 000 € abgeschlossen hat. Daneben hat der Ehemann positive Einkünfte aus einem Vermietungsobjekt in Höhe von 10 000 € und die Ehefrau Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 60 000 €.

Lösung:

Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2020 werden die drei Einkunftsquellen saldiert, so dass die Summe der Einkünfte 20 000 € beträgt. Die abgeführte Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet, so dass es evtl. zu einer Steuererstattung kommt.

Verbleibt für 2020 im Saldo aller Einkunftsquellen ein Verlust, so kann dieser im Wege des Verlustrücktrags mit positiven Einkünften des Jahres 2019 verrechnet werden, mindert also die Steuerbelastung für 2019. Der Verlustrücktrag ist betragsmäßig auf 10 Mio. € bzw. bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 20 Mio. € begrenzt.

  • Körperschaftsteuer: Bei Kapitalgesellschaften, wie bspw. der GmbH, kann ein Verlustrücktrag bis zu 10 Mio. € in das Vorjahr geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die gleichen Regeln wie bei der Einkommensteuer.
  • Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer existiert kein Verlustrücktrag. Vielmehr können Verluste ausschließlich mit Gewinnen desselben Gewerbebetriebs in zukünftigen Jahren verrechnet werden.
  • Der Verlustrücktrag in das Jahr 2019 wird grundsätzlich mit der Steuerveranlagung für 2020 vom Finanzamt berücksichtigt. Dies ist in der Steuererklärung für 2020 zu beantragen, da der Verlustrücktrag betragsmäßig vom Stpfl. auch eingeschränkt werden kann. Eine Steuerveranlagung für 2020 dürfte allerdings frühestens Mitte dieses Jahres möglich sein, da dies die Abgabe der Steuererklärung für 2020 und die Bearbeitung durch das Finanzamt erfordert.
  • Um zu einem früheren Zeitpunkt einen Liquiditätseffekt durch Erstattung von zu viel gezahlten Steuern für 2019 zu erreichen, hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung eingeführt, welche einen Verlustrücktrag aus 2020 unmittelbar in der Steuerveranlagung für 2019 erlaubt. Insoweit stehen zwei Vorgehensweisen zur Wahl:
  • pauschalierter Verlustrücktrag: Möglich ist ein pauschalierter Verlustrücktrag aus 2020 unter der Bedingung, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden. Der Verlustrücktrag wird dann pauschal mit 30 % der Einkünfte in 2019 – ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – angesetzt, jedoch max. 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung. Ein (voraussichtlicher) Verlust für 2020 braucht nicht nachgewiesen zu werden.

Handlungsempfehlung:

Zwingende Voraussetzung ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Dies ist ggf. vorher beim Finanzamt zu beantragen.

  • Ansatz des voraussichtlichen Verlusts 2020: Alternativ zum pauschalen Verlustrücktrag kann auch der voraussichtlich in 2020 entstandene Verlust angesetzt werden. Voraussetzung ist dann, dass dieser glaubhaft gemacht wird, bspw. durch einen vorläufigen Jahresabschluss oder eine BWA.

In beiden Fällen erfolgt dann später mit Durchführung der Steuerveranlagung für 2020 eine Korrektur insoweit, als dann der tatsächlich festgestellte Verlust 2020 angesetzt wird und der vorläufig angesetzte Verlustrücktrag korrigiert wird. Dies kann dann zu Steuernachzahlungen (ggf. zzgl. Nachzahlungszinsen) oder auch (weiteren) Steuererstattungen führen.

 Verluste im Jahr 2021:

  • Wird für 2021 mit Verlusten gerechnet, so ist eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Steuervorauszahlungen für 2021 angezeigt. Dies erfordert einen Antrag beim Finanzamt und grundsätzlich die Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Verlustes, bspw. durch Vorlage einer BWA bis zum aktuellen Buchungszeitpunkt ergänzt um eine Hochrechnung bis zum Jahresende. Eine solche Anpassung der Vorauszahlungen ist auch dann angezeigt, wenn zwar mit einem Gewinn gerechnet wird, dieser aber voraussichtlich geringer ausfallen wird als bislang bei der Festsetzung der Vorauszahlungen angesetzt. Für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffene Stpfl. kann derzeit eine Anpassung von Vorauszahlungen mit vereinfachtem Nachweis erfolgen.
  • Ein Rücktrag des Verlustes 2021 in das Jahr 2020 kann auf verschiedene Weise berücksichtigt werden, was allerdings stets voraussetzt, dass in 2020 eine ausreichend positive Steuerbemessungsgrundlage vorliegt:
  • Anpassung der Vorauszahlungen: Auf Antrag kann der voraussichtliche Verlustrücktrag aus 2021 bereits bei den Vorauszahlungen für 2020 berücksichtigt werden. Insoweit können ggf. bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet werden. Allerdings ist ein pauschalierter Verlustrücktrag bei der Bemessung der Vorauszahlungen für 2020 nicht möglich. Vielmehr muss die Höhe des voraussichtlichen Verlusts 2021 glaubhaft gemacht werden.
  • Veranlagung für 2020: Mit der Veranlagung für 2020 kann dann – neben der Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Verlusts in 2021 – auch ein pauschalierter Verlustrücktrag aus 2021 nach der oben beschriebenen Systematik beantragt werden. Auch insoweit ist neben dem Antrag in der Steuererklärung einzige Voraussetzung, dass die Steuervorauszahlungen für 2021 auf 0 € herangesetzt wurden. Insofern ist also ggf. zunächst ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2021 zu stellen.

Handlungsempfehlung:

Diese Instrumente können im Einzelfall eine deutliche Entlastung bei den Steuerzahlungen und damit eine Verbesserung der Liquiditätssituation bedeuten. Anzuraten ist, steuerlichen Rat einzuholen, da verschiedene Instrumente zur Auswahl stehen und es gilt, für den konkreten Einzelfall die sinnvollste Lösung auszuwählen und die entsprechenden Anträge zu stellen.