Steuerblick März 2021

Steuerblick März 2021

  1. Weitere Verbesserungen der Corona-Hilfen – Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
  2. Erleichterung bei der Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
  3. Auch 2021: Erleichterung bei Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer
  4. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

 

Weitere Verbesserungen der Corona-Hilfen – Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

In verschiedenen Bereichen sind die Corona-Hilfen erweitert bzw. neu beschlossen worden. Die Maßnahmen werden durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt. Hervorzuheben sind folgende Aspekte: 

  • Kinderbonus: Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 € gewährt. Im Grundsatz besteht Anspruch auf den Einmalbetrag von 150 € für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2021 für mindestens einen Monat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird im Rahmen einer Günstigerprüfung die steuerliche Freistellung durch den Kinderfreibetrag mit der durch das Kindergeld eingetretenen Entlastung verglichen. Sofern der Abzug des Kinderfreibetrags vom Einkommen zu einer höheren Entlastung führt, wird das laufend ausgezahlte Kindergeld verrechnet. Im Ergebnis wirkt sich der Kinderbonus bei höheren Einkünften im Ergebnis nur teilweise bis gar nicht aus. Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Auszahlungszeitpunkt ist aktuell noch offen.
  • Kinderzuschlag: Daneben sollen nach Mitteilung des BMF für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Familien mit kleinen Einkommen einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 205 € pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und einer Warmmiete von 690 € den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1 500 € bis 3 400 € beträgt. Wer den Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert.
  • Coronazuschuss: Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €. Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
  • Mehrwertsteuersenkung Gastronomie: Aktuell gilt auf Speisen in der Gastronomie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese derzeit bis zum 30.6.2021 befristet geltende Regelung wird nun bis zum 31.12.2022 verlängert. Auf in der Gastronomie ausgeschenkte Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 %.
  • Steuerlicher Verlustrücktrag: Der steuerliche Verlustrücktrag der Jahre 2020 und 2021 wurde bereits erhöht und wird nun nochmals auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Wenn also in 2019 entsprechend hohe Gewinne erwirtschaftet wurden, können aus 2020 Verluste bis zu 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung in das Jahr 2019 zurückgetragen werden und führen zu einer Minderung der Steuerbelastung in 2019. Dies gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Körperschaftsteuer (dort 10 Mio. € Verlustrücktrag), also bspw. für eine GmbH. Es bleibt aber dabei, dass der Verlustrücktrag nur in das dem Verlustjahr vorangegangene Jahr erfolgen kann. Diese angehobenen Betragsgrenzen gelten auch beim vorläufigen Verlustrücktrag, so dass kurzfristig eine Erstattung von für das Jahr 2019 gezahlten Steuern erreicht werden kann, soweit in 2019 entsprechende Gewinne der Besteuerung (Vorauszahlungen oder Veranlagung) zu Grunde liegen. Der verlängerte Verlustrücktrag wird nun auch für 2021 ermöglicht, so dass sich dieser bereits bei der Veranlagung für 2020 auswirkt. Bei der Gewerbesteuer existiert kein Verlustrücktrag, sodass Verluste auch weiterhin nur mit künftigen Gewinnen aus Folgejahren verrechnet werden können.

Daneben wurde die Überbrückungshilfe III vereinfacht und auch erweitert. Insbesondere ist auch zu beachten, dass die November-/Dezemberhilfen in 2021 nicht fortgeführt werden, sondern betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen können/müssen. Hinsichtlich der Überbrückungshilfe III ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 Zugangsvoraussetzungen:

  • Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. € im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Ein darüber hinausgehender Nachweis entfällt.
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Andererseits besteht die Möglichkeit einer Antragstellung für die Überbrückungshilfe III, wenn Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen wurden und keine Auszahlung erfolgt ist; dies kann ggf. eine umfangreichere Förderung eröffnen. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – neben anderen Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

 Monatliche Maximalbeträge und Abschlagszahlungen:

  • Die monatlichen Höchstbeträge werden deutlich erhöht und vereinheitlicht. Unternehmen können bis zu 1,5 Mio. € Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (bislang war der Maximalbetrag 200 000 € bzw. 500 000 €). Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
  • Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100 000 € angehoben.

 Fixkostenerstattung abhängig vom Umsatzrückgang:

  • Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
 Umsatzrückgang  Erstattung der förderfähigen Fixkosten
 30-50 %  zu 40 %
50-70 % zu 60 %
mehr als 70 % zu 90 %
  • Um das Verfahren möglichst einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 %, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.
  • Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert.
  • Auch können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

 Besondere Regelungen für den Einzelhandel:

  • Einzelhändler können daher unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies betrifft vor allem Abschreibungen auf verderbliche Ware und Saisonware (z.B. Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper, Winterkleidung).
  • Voraussetzung ist, dass Unternehmen im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet haben und direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind. Für Unternehmen, die erst 2020 gegründet wurden, gelten Sonderregeln.
  • Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen.

 Erweiterung des Katalogs der förderfähigen Kosten:

  • Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20 000 € pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20 000 € gefördert werden. Für Baumaßnahmen gilt, dass das Fehlen einer Schlussrechnung der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegensteht; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).
  • Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v.a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z.B. Grafiker/in) förderfähig. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
  • Für die Pyrotechnikindustrie, die unter dem Ausfall des Silvesterfeuerwerks gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung.
  • Bei der Reisebranche werden Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen umfassender berücksichtigt als bislang. So werden externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 %ige Pauschale für interne Kosten erhöht und auch bei den Fixkosten berücksichtigt.
  • Zur zeitlichen Zuordnung von Fixkosten gilt: Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1.1.2021 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne
  • Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (z.B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.

 Hilfen für Soloselbständige verbessert:

  • Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die Neustarthilfe steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeit erzielt haben.
  • Auch sog. unständig Beschäftigte aller Branchen sowie kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten können die Neustarthilfe beantragen, sofern sie kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Voraussetzung für den Erhalt der vollen Betriebskostenpauschale ist, dass der Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 % oder mehr zurückgeht.
  • Die einmalige Betriebskostenpauschale wird auf 50 % des Referenzumsatzes verdoppelt. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 % des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 % des Jahresumsatzes 2019. Für Antragsteller, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1.1.2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Die maximale Höhe beträgt 7 500 € (bislang: 5 000 €). Bei einem Umsatz von 20 000 € (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5 000 € Neustarthilfe gezahlt (50 % des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019 /10 000 €).
  • Der Zuschuss zu den Betriebskosten wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und auch nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt.
  • Es handelt sich – wie bei den anderen Zuwendungen der Überbrückungshilfe – um einen steuerbaren Zuschuss.

Handlungsempfehlung:

Nach wie vor muss die Überbrückungshilfe zwingend über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. Rechtsanwalt beantragt werden. Die Beantragung ist bereits möglich und kurzfristig sollen auch Abschlagszahlungen geleistet werden. Die angesetzten Werte (Umsatzerlöse, Fixkosten usw.) sollten sorgfältig dokumentiert werden. Es erfolgt eine Schlussabrechnung. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30.6.2022 vorgelegt werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Andererseits gilt auch, dass auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung erfolgt, wenn die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten).

Weiterhin hat die FinVerw eine Steuerentlastung für freiwillige Helfer in Impfzentren angekündigt:

  • Für Helfer, die direkt im Impfzentrum arbeiten, soll der sog. Übungsleiterfreibetrag von 3 000 € pro Jahr gelten.
  • Für alle, die nebenberuflich in der Verwaltung des Impfbereichs, in der Leitung eines Impfzentrums oder in der Infrastruktur tätig sind, gilt die Ehrenamtspauschale von 840 €.

Handlungsempfehlung:

Die genaue Ausgestaltung bleibt noch abzuwarten.


 

Erleichterung bei der Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Zur Stützung der Konjunktur und zur Unterstützung des digitalen Wandels erfolgen deutliche Erleichterungen bei den Abschreibungsbedingungen für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. Konkret hat die FinVerw mit Schreiben vom 26.2.2021 für diese Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf ein Jahr festlegt, sodass diesbezügliche Kosten im Jahr der Anschaffung unmittelbar als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden können. Bislang kommt nur eine Geltendmachung verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mehreren Jahren in Betracht. Dies gilt im betrieblichen Bereich, aber bspw. auch bei Werbungskosten von Arbeitnehmern.

Das BMF-Schreiben sieht folgende Regelungen vor:

  • Begünstigt sollen sein Computerhardware, was umfassen soll Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte, wie Bildschirm, Drucker oder Speicherlösungen. Begünstigte „Software“ soll umfassen die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
  • Die pauschale Festlegung der Nutzungsdauer auf ein Jahr ist anwendbar in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, im Regelfall also für das Wirtschaftsjahr 2021. In dieser Gewinnermittlung können Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden, sodass auch z.B. Anschaffungen in 2020 zumindest teilweise begünstigt werden.

Hinweis:

Diese Regelung gilt nur für die steuerliche Gewinnermittlung. In der Handelsbilanz muss im Regelfall weiterhin eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfolgen.


 

Auch 2021: Erleichterung bei Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden, wenn das Unternehmen von der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen ist. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen.

Handlungsempfehlung:

Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt z.B. das Ministerium der Finanzen des Landes NRW diesen Unternehmern die Verwendung des bekannten Vordrucks USt 1 H zur Beantragung einer Dauerfristverlängerung 2021 bzw. der entsprechenden ELSTER-Eingabeoberfläche. In der Kennziffer 38 kann die geringere Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 entsprechend angemeldet werden. Gleichzeitig ist zur Kennziffer 23 als „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ der Grund für die „Krisenbetroffenheit“ zu erklären. Nach aktuellem Stand müssen diese Herabsetzungsanträge bis zum 31.3.2021 erfolgen.


 

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die FinVerw Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl. die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Der Ansatz von Pauschalwerten dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
  • Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  • Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Das BMF hat mit Schreiben v. 11.2.2021 (Aktenzeichen IV A 8 – S 1547/19/10001 :002) die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Danach sind die Werte, wie in der Übersicht dargestellt, für ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Zwecke anzusetzen. Bekannt gegeben wurden zunächst Halbjahreswerte (also für sechs Monate) für den Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021. Die FinVerw hat ebenso geänderte Werte ab 1.7.2021 bekannt gegeben. Diese Werte dürften sich aber erledigen, da aktuell vorgesehen ist, die temporäre Umsatzsteuersatzsenkung im Gastgewerbe über den 30.6.2021 hinauszuführen.

Übersicht: Halbjahreswerte Pauschbeträge für Sachentnahmen für den Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021

Gewerbezweig Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
7 % USt 19 % USt insgesamt
Bäckerei 664 € 154 € 818 €
Fleischerei/Metzgerei 637 € 255 € 892 €
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen 731 € 376 € 1 107 €
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1 247 € 443 € 1 690 €
Getränkeeinzelhandel 54 € 155 € 209 €
Café und Konditorei 637 € 269 € 906 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 302 € 41 € 343 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 617 € 309 € 926 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 141 € 121 € 262 €

Handlungsempfehlung:

Die Werte sind gegenüber dem Stand für die zweite Jahreshälfte 2020 teilweise deutlich auf Grund des Wiederanstiegs der Umsatzsteuersätze gestiegen. Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen angesetzt. Ab Januar 2021 sind diese wiederkehrenden Buchungen zu überprüfen und der Buchungsbetrag anzupassen. Sind bereits Buchungen für Januar und Februar 2021 vorgenommen worden, so sind diese zu überprüfen und ggf. an die geänderten Werte anzupassen.