Personenhandelsgesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft

Mittlerweile ist unstrittig, dass auch eine Personenhandelsgesellschaft mit einer „kapitalistischen Struktur“ – insbesondere also eine GmbH & Co. KG – Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann. Dies hat nun nochmals der BFH in der Entscheidung vom 16.3.2023 (Az. V R 14/21) bestätigt, andererseits aber auch Bedingungen gestellt, die erfüllt sein müssen, damit eine solche GmbH & Co. KG als Organgesellschaft anerkannt werden darf. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass dann entsprechende Folgerungen bei dem umsatzsteuerlichen Organträger getroffen werden, damit die Besteuerung insgesamt richtig erfolgt.

Der Entscheidungssachverhalt stellte sich wie folgt dar: Es ging um die A-GmbH & Co. KG (KG). Gesellschafter der KG waren im Jahr 2010 (Streitjahr) die A-Verwaltungs-GmbH als Komplementärin ohne eigenen Kapitalanteil (Komplementär-GmbH) sowie die beiden Kommanditisten VA mit einem Kapitalanteil von 80 % und SA mit 20 %. Bei der KG bedurften Gesellschafterbeschlüsse nach dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren im Streitjahr ebenfalls VA zu 80 % und SA zu 20 %. Einziger Geschäftsführer war VA. VA verpachtete der KG mit Pachtvertrag aus 2008 das Betriebsgrundstück und diverse Maschinen, die wesentliche Betriebsgrundlagen der KG waren.

Zunächst gingen die Beteiligten davon aus, dass keine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Die KG gab in 2011 eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ab mit einer Umsatzsteuer von … €, die vollständig bezahlt wurde. VA erklärte seine entgeltlichen Umsätze aus der Verpachtung der Betriebsgrundlagen ebenfalls mit einer Umsatzsteuererklärung 2010 vom 26.8.2011.

Die KG gab am 29.12.2015 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ab, in der sie keine Umsätze mehr erklärte. Der Stpfl. beantragte, das Bestehen einer Organschaft zwischen VA als Organträger und der KG als Organgesellschaft festzustellen. Änderungsanträge für VA als Organträger wurden nicht gestellt; insoweit lief am 31.12.2015 die Festsetzungsfrist ab.

Der BFH bestätigt, dass in der vorliegenden Konstellation nach der neueren Rechtsprechung eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Außenumsätze der GmbH & Co. KG grundsätzlich nicht von dieser, sondern von VA als Organträger zu erklären sind und dieser insoweit die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Allerdings stellt das Gericht auch heraus, dass eine Änderung der Besteuerung für die GmbH & Co. KG, also eine Anwendung der neueren Rechtsprechung, voraussetzt, dass der Organträger für seine Steuerfestsetzung einen Änderungsantrag stellt.

Zum Vorliegen der umsatzsteuerlichen Organschaft im Streitfall führt der BFH aus:

  • Im Streitfall war VA auf Grund der Verpachtung an die KG Unternehmer. Auch die KG übte eine unternehmerische Tätigkeit aus.
  • Die KG war in das Unternehmen des VA finanziell eingegliedert, da VA über die Mehrheit der Stimmrechte bei der KG verfügte. Die wirtschaftliche Eingliederung ergab sich aus der Verpachtung von für das Unternehmen der KG wesentlichen Betriebsgegenständen durch VA. Die organisatorische Eingliederung folgte daraus, dass VA einziger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH war, die allein für die KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war.
  • VA war damit in der Lage, seinen Willen bei der Organgesellschaft durchzusetzen, so dass es ihm auch möglich war, die Umsätze des im Organkreis zusammengefassten Unternehmens ordnungsgemäß zu versteuern und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen auch im Hinblick auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft nachzukommen.

Insbesondere steht der Annahme der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht entgegen, dass an der GmbH & Co. KG neben VA auch weitere Gesellschafter beteiligt sind, die in das Unternehmen des Organträgers nicht finanziell eingegliedert sind.

Allerdings kam vorliegend die Anwendung der neueren Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft nicht zur Anwendung. Denn macht eine KG geltend, dass sie auf Grund geänderter Rechtsprechung Organgesellschaft und damit nicht Steuerschuldnerin sei, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt. Organträger und Organgesellschaft können nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (z.B. Organträger) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (z.B. Organgesellschaft) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden. Hierzu sind nun für den Streitfall in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen, insbesondere ob eine nachträgliche Antragstellung bei VA verfahrensrechtlich noch möglich ist.

Handlungsempfehlung:

Gerade bei GmbH & Co. KG sollte in der Praxis sehr sorgfältig geprüft werden, ob möglicherweise eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Dann wären deren Folgen insbesondere in den Umsatzsteuererklärungen abzubilden. Für diese Prüfung ist anzuraten, steuerlichen Rat einzuholen.