Nachträglicher Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Nachträglicher Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Kapitaleinkünfte werden grundsätzlich mit der 25 %igen Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Diese wird im Regelfall unmittelbar bei Auszahlung der Kapitaleinkünfte, wie Zinsen oder Dividenden, einbehalten. Ein Einbezug in die Einkommensteuererklärung erübrigt sich dann für die Kapitaleinkünfte. Auf Antrag können allerdings auch die Kapitalerträge in die Einkommensteuererklärung einbezogen und dem normalen Steuertarif unterworfen werden. Dies ist dann vorteilhaft, wenn ansonsten so geringe Einkünfte vorliegen, dass der progressive Einkommensteuertarif nur zu einer Belastung von weniger als 25 % führt.

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, bis wann dieser Antrag auf Einbezug der Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuerveranlagung – sog. Günstigerprüfung – gestellt werden muss. Das Finanzgericht Köln hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Stpfl. erzielte neben den Kapitaleinkünften noch gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Einkommensteuererklärung lag von der Personengesellschaft eine Mitteilung über den Gewinnanteil i.H.v. 300 000 € vor. Insoweit bestand kein Grund, die Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen und eine Günstigerprüfung zu beantragen. Zwei Jahre später erfolgte jedoch eine Korrektur der steuerlichen Gewinnfeststellung bzgl. des Gewinnanteils aus der Personengesellschaft. Nun wurde ein Gewinnanteil i.H.v. 0 € festgestellt. Da nun die Günstigerprüfung zu einer geringeren Besteuerung der Kapitaleinkünfte führen würde, wurde diese vom Stpfl. beantragt. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da der Einkommensteuerbescheid nicht mehr änderbar sei.

Das Finanzgericht Köln entschied hingegen mit Urteil vom 30.3.2017 (Aktenzeichen 15 K 2258/14) zu Gunsten des Stpfl. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts kann ein Antrag auf Günstigerprüfung auch nach Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids noch wirksam – nachträglich – gestellt werden, wenn die Voraussetzungen der Norm erstmals durch einen Änderungsbescheid geschaffen werden. Insoweit liege ein rückwirkendes Ereignis vor, da bei Eintritt der Bestandskraft die Voraussetzungen für eine Günstigerprüfung gerade noch nicht vorlagen, sondern erst später eingetreten sind.

Hinweis:

Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist nun unter dem Aktenzeichen VIII R 6/17 die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, so dass die Rechtsfrage noch nicht geklärt ist. In vergleichbaren Fällen sollte eine Günstigerprüfung begehrt werden. Ggf. kann sogar erwogen werden, aus Vorsichtsgründen die Kapitaleinkünfte grundsätzlich immer bereits in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Im Grunde läuft dies allerdings dem Vereinfachungsgedanken der Abgeltungsteuer zuwider.