Abziehbare Sonderausgaben sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Insoweit können z.B. Kosten für die Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte oder in der Schule steuerlich geltend gemacht werden.
Der BFH bestätigt nun aber mit Urteil vom 11.5.2023 (Az. III R 9/22), dass die Kinderbetreuungskosten nur dann geltend gemacht werden können, wenn das Kind dem Haushalt des Stpfl. angehört. Hiervon abgrenzend steht bei getrennt lebenden Eltern der Sonderausgabenabzug dem Elternteil, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht zu, auch wenn dieser die Betreuungskosten getragen hat. Bei diesem Elternteil seien die Betreuungskosten vielmehr durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt.
Im Urteilsfall war der Stpfl. Vater einer im Jahr 2013 geborenen Tochter. Seit dem Jahr 2018 lebte er von der Mutter des Kindes dauernd getrennt. Im Streitjahr 2020 hatte die Tochter ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte nicht zum Haushalt des Stpfl. Er schuldete den Barunterhalt, während die Mutter für die Betreuung der Tochter verantwortlich war (sogenanntes Residenzmodell). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erstattete der „zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtete Stpfl.“ der Mutter jeweils den halben Monatsbeitrag für den Besuch des Kindergartens insgesamt 250 € und für den Besuch des Schulhorts insgesamt 348 €. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Stpfl. die von ihm getragene Hälfte der Betreuungsaufwendungen als Sonderausgaben geltend. Den Sonderausgabenabzug lehnte das Finanzamt ab; zur Erläuterung führte es aus, die Tochter habe während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Stpfl. gehört. Dies bestätigte nun der BFH.
Handlungsempfehlung:
Insoweit ist also ggf. ein Ausgleich der Eltern untereinander vorzunehmen.