Handel mit Kryptowährungen: Steuerliche Pflichten beachten

Das FinMin NRW teilt mit, dass dieses nach einem Auskunftsersuchen bei einer Krypto-Handelsplattform ein Datenpaket auswertet. Mit den Datensätzen überprüfen die Ermittler, ob die Nutzer der Plattform ihre Gewinne richtig versteuert haben. Inzwischen haben auch andere Bundesländer Einsicht in die Daten.

Dies ist vor dem Hintergrund der vom BFH mit Urteil v. 14.2.2023 (Az. IX R 3/22) bestätigten Sichtweise zur steuerlichen Behandlung des Handels mit Kryptowährungen zu sehen. Insoweit gilt für den Handel mit solchen Währungen durch private Kapitalanleger:

  • Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero sind als „anderes Wirtschaftsgut“ einzustufen. Damit werden Gewinne (und Verluste) aus dem Handel mit solchen Währungen steuerlich erfasst, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine Zeitspanne von nicht mehr als einem Jahr liegt. Dann erfolgt eine steuerliche Erfassung als sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Diese virtuellen Währungen werden angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, eine Fremdwährung oder andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert i.S.d. Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.
  • Wird diese Jahresfrist überschritten, so sind Gewinne und Verluste steuerlich unbeachtlich.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen werden aus dem Handel mit solchen Währungen nicht erzielt.

Handlungsempfehlung:

Entscheidend für die Frage der steuerlichen Erfassung bei dem Handel von Kryptowährungen durch private Kapitalanleger ist also die Jahresfrist. Sehr sorgfältig sollten Handelsaktivitäten dokumentiert werden und die steuerlichen Erklärungspflichten sollten sorgfältig geprüft werden. Bei Nichtbeachtung drohen auch steuerstrafrechtliche Risiken.