Grundsteuerreform endgültig beschlossen

Grundsteuerreform endgültig beschlossen

Die Grundsteuerreform ist nun endgültig von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden und kann somit kurzfristig in Kraft treten. Damit ist die vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auferlegte Frist zur Neuordnung eingehalten worden und die Grundsteuer kann von den Kommunen auch über den 31.12.2019 hinaus (übergangsweise noch nach den bisherigen Regelungen) weiter erhoben werden.

Im Grundsatz wird an der bestehenden wertabhängigen Bewertung des Grundvermögens festgehalten. Begrifflich wird zukünftig von Grundsteuerwerten gesprochen und nicht mehr von Einheitswerten. Um eine wiederkehrende Bewertung der Grundsteuerobjekte zu gewährleisten, werden die Grundlagen für ein weitgehend automatisiertes Bewertungsverfahren geschaffen. Die Bewertung wird deutlich pauschalierender vorgenommen als bislang und es sollen vorhandene Informationen, wie z.B. die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte, im Wege des elektronischen Informationsaustauschs genutzt werden. Ist der Grundbesitzwert für eine Immobilie bestimmt, so hängt die Grundsteuerbelastung noch von der Steuermesszahl und dem Grundsteuer-Hebesatz der Gemeinde ab. Aus der aktuell anstehenden Neubewertung ergeben sich gegenüber den seit 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisierten Werten deutliche Wertsteigerungen. Um diese auszugleichen, wird die Steuermesszahl von derzeit einheitlich 0,35 % auf zukünftig 0,034 % gesenkt.

Den Bundesländern wird – vorrangig auf Betreiben des Bundeslands Bayern – eine Öffnungsklausel an die Hand gegeben, so dass diese eine vom Bundesmodell abweichende eigenständige Bewertung gesetzlich regeln können. So hat z.B. Bayern angekündigt, allein die Größe des Grundstücks der Bemessung der Grundsteuer zu Grunde legen zu wollen (Flächenmodell).

 In zeitlicher Hinsicht ergibt sich durch die Grundsteuerreform folgende Wirkung:

  • Zunächst wird auch über den 31.12.2019 hinaus nach dem bisherigen System und grundsätzlich in bisheriger Höhe die Grundsteuer weiter erhoben. Änderungen der Steuerbelastung können sich auf Grund von Änderungen beim Grundstück oder angepassten Hebesätzen der Gemeinden ergeben.
  • In den nächsten Jahren werden die Vorbereitungen für die Neubewertung aller Grundstücke getroffen. Dazu werden auch Erklärungspflichten der Grundstückseigentümer gehören. Auf dieser Basis werden dann erstmals auf den Stichtag 1.1.2022 die neuen Grundsteuerwerte festgesetzt.
  • werden kurzfristig einzelne Bundesländer vom Bundesmodell abweichende Bewertungsmethoden entwickeln und gesetzlich festschreiben, so dass in diesen Bundesländern auf dieser Basis die Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 festgesetzt werden.
  • Nach Festsetzung der Grundsteuerwerte können die Gemeinden abschätzen, wie sich bei diesen das Grundsteueraufkommen insgesamt ändern wird. Auf dieser Basis wird eine Anpassung der Grundsteuer-Hebesätze erfolgen.
  • Die neuen Grundsteuerwerte finden für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung.
  • Sodann sollen im Abstand von 7 Jahren – erstmals also auf den 1.1.2029 – Hauptfeststellungen vorgenommen und aktuelle Grundsteuerwerte ermittelt werden.

Handlungsempfehlung:

Auf Basis der nun vorliegenden neuen gesetzlichen Regelung kann – zumindest für die Bundesländer, die keine eigenständigen Bewertungsregeln schaffen werden – der zukünftige Grundsteuerwert errechnet werden. Dies gibt einen ersten Anhaltspunkt, ob mit größeren Abweichungen bei der Grundsteuer nach oben oder auch nach unten zu rechnen ist. Die zukünftige Belastung mit Grundsteuer kann letztlich erst ermittelt werden, wenn die dann maßgeblichen Grundsteuer-Hebesätze der Kommunen feststehen.