Grundsteuer-Reform – Ländermodelle

Grundsteuer-Reform – Ländermodelle

Mit dem Ende 2019 verkündeten Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurde eine bundesweit geltende Regelung zur Ermittlung der für die Bemessung der Grundsteuer maßgeblichen Grundsteuerwerte geschaffen. Danach ist vorgesehen, die im Inland belegenen Grundstücke in einer ersten Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 neu nach dem Ertragswert- bzw. Sachwertverfahren zu bewerten und auf Basis dieser Werte erfolgt ab dem 1.1.2025 die Festsetzung der zu zahlenden Grundsteuer.

Den Bundesländern wurde aber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, eigene, also von der grds. bundeseinheitlichen Regelung abweichende Bewertungen vorzusehen. Hiervon hat bereits Baden-Württemberg Gebrauch gemacht, einige andere Bundesländer haben landesspezifische Regelungen angekündigt bzw. befinden sich damit bereits im Gesetzgebungsverfahren.

Nicht dem Bundesmodell folgen insbesondere Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen.

Nordrhein-Westfalen hat nun mitgeteilt, dass von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuer kein Gebrauch gemacht wird. Damit wird künftig das Bundesmodell in Nordrhein-Westfalen gelten. Hierzu teilt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen Folgendes mit:

  • „Wir werden dieses Modell mit der maximal möglichen Bürgerfreundlichkeit umsetzen und die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer intensiv bei ihrer Steuererklärung unterstützen. Dazu werden wir rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung alle Informationen individuell zur Verfügung stellen, die bei uns verfügbar sind. Darüber hinaus werden wir weitere wesentliche Informationen bereitstellen und zentrale Fragen beantworten. Zusätzlich wird es eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachterausschüssen verfügbaren Daten auf einer dafür besonders weiterentwickelten und auf die Anforderungen der Grundsteuererklärung speziell angepassten Online-Plattform geben.
  • Von den Eigentümerinnen und Eigentümern wird man nur relativ wenige Angaben benötigen, wie zum Beispiel bei Wohngrundstücken, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, Baujahr.“

Hinweis:

In der Praxis werden Erklärungspflichten auf alle Grundstückseigentümer zukommen, die je nach Bundesland verschieden viele Informationen abfragen werden. Für das Zusammentragen dieser Informationen, die teilweise bereits in verschiedenen öffentlichen Quellen verfügbar sind, werden aktuell EDV-Lösungen zur Unterstützung entwickelt.