Geltendmachung der ab 2021 erhöhten Behinderten-Pauschbeträge

Zum 1.1.2021 sind für Menschen mit Behinderungen deutliche begünstigende Regelungen in Kraft getreten, insbesondere:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge,
  • Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale,
  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner 50.

Handlungsempfehlung:

Es besteht für die Betroffenen Handlungsbedarf:

  • Soweit ein Arbeitsverhältnis besteht, werden die Pauschbeträge in der Regel bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Insoweit sollte im konkreten Fall anhand der Lohnabrechnungen kontrolliert werden, ob dies entsprechend erfolgt ist.
  • Bei Nichtarbeitnehmern bzw. falls die Pauschbeträge beim Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in entsprechender Höhe berücksichtigt wurden, kann dies in der Einkommensteuererklärung für 2021 nachgeholt werden. Auch kann eine Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu prüfen sein.
  • Sofern nach den Neuregelungen nun erstmals Anspruch auf einen Freibetrag bei der Lohnsteuer besteht, muss ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Dies kann ggf. nun auch noch zumindest für 2022 erfolgen.