Fristen für die Steuererklärung 2018


Fristen für die Steuererklärung 2018

Für die Abgabe der Steuererklärungen für 2018 gelten erstmals folgende neue – verlängerte – Fristen:

  • bis zum 31.7.2019: Bislang waren die Steuererklärungen grds. bis zum 31.5. des Folgejahres abzugeben. Nunmehr verlängert sich diese Frist um zwei Monate auf sieben Monate, so dass die Steuererklärungen für 2018 grundsätzlich bis zum 31.7.2019 an das Finanzamt zu übermitteln sind.
  • bis zum 29.2.2020: Bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2018 bis zum 29.2.2020 (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7.2020).
  • Gilt die verlängerte Abgabefrist, kann das Finanzamt in bestimmten Fällen zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärungen auffordern. Dies gilt etwa, wenn die Veranlagung für das vorausgegangene Jahr zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder von mehr als 10 000 € geführt hat, Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum auf Antrag herabgesetzt wurden, für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden oder eine Betriebsprüfung vorgesehen ist. Ebenso kann die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung angefordert werden, wenn der betroffene Stpfl. im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen vorzeitig abgegeben werden müssen. In allen Fällen einer vorzeitigen Anforderung hat das Finanzamt eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass vom Finanzamt zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, wenn die Steuererklärungen 2018 nicht bis zum 29.2.2020 bzw. zu dem früheren Zeitpunkt, zu dem diese vom Finanzamt angefordert wurde, abgegeben werden und keine Fristverlängerung gewährt wurde.

Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (z.B. einbehaltenen Lohnsteuer) verminderte festgesetzte Steuer – mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist nur dann abzusehen, wenn die Steuer auf 0 € oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt.

Handlungsempfehlung:

Die für die Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen sollten gleichwohl möglichst zeitnah zusammengetragen werden. Insbesondere dann, wenn Steuererstattungen zu erwarten sind, sollten die Erklärungen im eigenen Interesse möglichst frühzeitig vorbereitet und abgegeben werden.