Ist z.B. auf Grund der gestiegenen Energiepreise oder auch anderer Rohstoffpreise oder eines Absinkens der Umsatzerlöse auf Grund zurückgehender Konsumneigung aktuell mit einem Rückgang des Ergebnisses zu rechnen, so sollte geprüft werden, ob eine Anpassung der Steuervorauszahlungen angezeigt ist. Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist stets zu prüfen, da dies ein einfaches und effektives Instrument zur Schonung der Liquidität ist. Aktuell ist eine Anpassung der Steuervorauszahlungen noch in folgendem Rahmen möglich:
- Für das Jahr 2021 ist noch eine (nachträgliche) Anpassung der Vorauszahlungen bis zum 30.9.2023 möglich. Dies sollte genutzt werden, wenn sich nach vorläufiger Ermittlung voraussichtlich eine Steuererstattung ergibt, da die Anpassung der Vorauszahlungen sehr viel schneller Liquiditätswirkung entfaltet als die Veranlagung durch das Finanzamt.
- Die Anpassung der Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist bis zum 31.8.2024 möglich und kann bereits jetzt mittels Vorlage einer aktuellen BWA und einer Hochrechnung des voraussichtlichen Jahresergebnisses beantragt werden.
- Ebenso sind die Vorauszahlungen für das Jahr 2023 in den Blick zu nehmen. Diese sind grds. bemessen nach der zuletzt vorliegenden Steuerveranlagung, also einem mehr oder weniger weit zurückliegenden Jahr. Liegt eine nutzbare Planung für 2023 vor, so kann auf dieser Basis eine Anpassung der Vorauszahlzungen geprüft und ggf. beantragt werden.
Hinweis:
Die FinVerw hat bekannt gegeben, dass sowohl Anträge zur Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer als auch zur Gewerbesteuer auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von den Finanzämtern zügig und großzügig bearbeitet werden sollen.