Entlastungsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer stellt eine wesentliche Liquiditätsposition dar. Insbesondere sind die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen regelmäßig monatlich zu entrichten, wohingegen die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer nur quartalsweise anfallen. In der in vielen Betrieben aktuell angespannten Liquiditätssituation und zur Schonung vorhandener Liquiditätsreserven sind alle Aspekte im umsatzsteuerlichen Bereich zu prüfen, die eine liquiditätsschonende Wirkung entfalten. Zu nennen sind insbesondere folgende Aspekte:
- Stundung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Bei akuten Liquiditätsengpässen können Umsatzsteuer-Vorauszahlungen auf Antrag gestundet werden, so dass die Zahlung zeitlich hinausgeschoben wird. Stundungen werden aktuell zinslos gewährt.
- Erstattung der Sondervorauszahlung 2020: Viele Bundesländer sehen die Erstattung von bereits getätigten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen 2020 vor, was einen Liquiditätsaufschub bis zur Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2020 bedeutet.
- Berichtigung der Umsatzsteuer bei Nichtzahlung des Kunden: Die Umsatzsteuer auf Lieferungen und Leistungen wird grundsätzlich bereits für den Monat geschuldet, in dem die Lieferung ausgeführt bzw. die Leistung erbracht wird. Allerdings ist bei offenen Forderungen die bereits gegenüber dem Finanzamt erklärte und abgeführte Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Nichtzahlung oder teilweise Nichtzahlung des Kunden feststeht oder sehr wahrscheinlich ist. Falls dann später doch eine Zahlung durch den Kunden erfolgen sollte, muss eine erneute Berichtigung vorgenommen werden.
- Vorsteuer: Vorsteuer sollte frühestmöglich beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dazu kann z.B. ein schnellerer Rechnungsprüfungsprozess beitragen.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Erstattungsüberhängen: Bei erwarteten höheren Erstattungsüberhängen sollte unmittelbar eine Erläuterung der Ursache für den Erstattungsüberhang an das Finanzamt gegeben werden, um Rückfragen und damit eine verzögerte Auszahlung zu vermeiden.
- Umsatzsteuer in der Gastronomie: Eine Gesetzesänderung ist nun auf den Weg gebracht, wonach zeitlich befristet vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 auf Speisen in der Gastronomie nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu erheben ist statt dem aktuell regulären Satz von 19 %. Dies gilt ausdrücklich nicht für die Abgabe von Getränken. Der Gesetzgeber erhofft sich von dieser Maßnahme eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur. Hiervon profitieren auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.
Hinweis:
Die generelle Pflicht zur pünktlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bleibt unverändert bestehen. Dies gilt auch für Unternehmen, die erheblich von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie betroffen sind. Sollten betriebliche Abläufe wegen Quarantänemaßnahmen massiv gestört sein, können Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden. In diesen Fällen sollte rechtzeitig mit der Finanzverwaltung Kontakt aufgenommen werden.