Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Umgesetzt wurde jetzt auch die Energiepreispauschale (EPP) i.H.v. 300 € für Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes. Insoweit gelten folgende Details:

  • Diese Pauschale erhält, wer zum Stichtag 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (Bund) oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland; auch insoweit wird auf den Stichtag 1.12.2022 abgestellt.
  • Personen, die mehrere Renten nebeneinander beziehen, erhalten nur einmal die EPP.
  • Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten eine EPP, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und hier unbeschränkt steuerpflichtig sind. In diesen Fällen ist jedoch in der Zeit vom 9.1.2023 bis 30.6.2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen.
  • Die EPP soll der Einkommensteuer unterliegen. Bislang ist dies gesetzlich noch nicht geregelt. Bei Rentnerinnen und Rentnern könnte diese Steuerpflicht nur im Rahmen einer Steuerveranlagung greifen. Eine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 ist im Grundsatz nur dann erforderlich, wenn die Rente – und ggf. andere Einkünfte, wie bspw. Vermietungseinkünfte – das zu versteuernde Einkommen des Stpfl. im Jahr 2022 um den Grundfreibetrag überschreitet (Jahr 2022: 10 347 €). Bei Versorgungsbeziehern wird dagegen die auf die EPP entfallende Lohnsteuer einbehalten.
  • Der weitaus überwiegende Teil der Rentenempfängerinnen und -empfänger soll die EPP im Rahmen der ersten Auszahlung bis zum 15.12.2022 erhalten. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die EPP i.d.R. erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023.
  • Die EPP wird nicht als Einkommen bei Sozialleistungen berücksichtigt. Auch bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen ist sie nicht zu berücksichtigen.
  • Die EPP für Rentnerinnen und Rentner sowie für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger unterliegt nicht der Pfändung.
  • Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke sind im Rahmen dieses Gesetzes nicht anspruchsberechtigt. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf Landesrecht. Insoweit müsste für diesen Personenkreis eine solche Leistung auf Landesebene beschlossen werden.
  • Auch Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht anspruchsberechtigt.

Hinweis:

Ggf. kann es zu Doppelbegünstigungen kommen, wenn z.B. Rentner einen Minijob haben oder einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nachgehen und in diesem Rahmen bereits im September eine EPP erhalten haben. Auch Personen, deren Ruhestand bzw. Rentenbezug im Laufe des Jahres 2022 begann und die vorher einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind, können die EPP zweimal erhalten. Diese Fälle werden vom Gesetzgeber in Kauf genommen.

Handlungsempfehlung:

Die EPP für Rentnerinnen und Rentner und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes wird automatisch ausgezahlt. Insoweit besteht also kein Handlungsbedarf. Sollte es ausnahmsweise nicht zu einer Auszahlung der EPP kommen, so wird diese auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag ist in der Zeit vom 9.1.2023 bis zum Ablauf des 30.6.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen.

 Ruhestandsbeamte der Länder sind durch diese Regelung nicht erfasst. Insoweit haben aber die Länder vergleichbare Unterstützungen beschlossen.