Ab Januar rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkrankter Mitarbeiter grundsätzlich elektronisch bei deren Krankenkasse ab (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAU). Bislang war dies im Rahmen eines Pilotprojektes möglich. Die Arzt- und Zahnarztpraxen sowie die Krankenhäuser übermitteln die Arbeitsunfähigkeitszeiten an die Krankenkassen. Dies gilt auch für Minijobber, wobei auch bei diesen deren Krankenkasse die Daten bereithält und nicht die Minijob-Zentrale.
Handlungsempfehlung:
Die organisatorischen Voraussetzungen für den Datenabruf – regelmäßig über das Entgeltabrechnungsprogramm – sollten in der Praxis geschaffen und geprüft werden. Bei Abruf der eAU ist in zeitlicher Hinsicht zu beachten, dass die Arztpraxen usw. die Daten ggf. gesammelt für alle Patienten erst am Abend des Tages an die Krankenkassen übermitteln, so dass die Daten ggf. erst etwas zeitverzögert abrufbar sind.
Hinweis:
Das elektronische AU-Verfahren gilt nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen und für Minijobber in Privathaushalten und ebenso dann nicht, wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erfolgt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, wie z.B. bei Privatpraxen oder einer Behandlung im Ausland.