Einzelfälle zur Begrenzung des Abzugs der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Einzelfälle zur Begrenzung des Abzugs der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind im Grundsatz steuerlich nicht abzugsfähig. Von diesem Abzugsverbot gibt es zwei Ausnahmen:

  • Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 € pro Jahr begrenzt.
  • Die Begrenzung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Zur Frage des Ansatzes bzw. der Ermittlung des Höchstbetrages hat der Bundesfinanzhof jüngst zwei wichtige Urteile gefällt.

a) Mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9.5.2017 (Aktenzeichen VIII R 15/15) klargestellt, dass der Höchstbetrag von 1 250 € personenbezogen zu verstehen ist und nicht etwa bezogen auf das einzelne Arbeitszimmer. Dies hat zur Folge, dass auch dann, wenn der Stpfl. mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt, die abzugsfähigen Kosten insgesamt auf 1 250 € begrenzt sind.

Im Urteilsfall unterhielt der Stpfl. einen Wohnsitz in E und einen Wohnsitz in O. Er erzielte u.a. im Zusammenhang mit der Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen für Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner Gewinnermittlung erfasste er Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in E in Höhe von 1 783,05 € und für ein Arbeitszimmer in O in Höhe von 791,28 € als Betriebsausgaben. Das Finanzamt setzte die Kosten für die beiden Arbeitszimmer insgesamt mit 1 250 € an, da der Höchstbetrag in Höhe von 1 250 € jedem Stpfl. für jeden Veranlagungszeitraum nur einmal zustehe und die Arbeitszimmer zudem nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildeten. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof.

Hinweis:

Die Begrenzung durch den gesetzlichen Höchstbetrag gilt z.B. auch in dem Fall, wenn der Stpfl. in einem Jahr zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder (z.B. durch einen Umzug veranlasst) zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten nutzt.

b) Ein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten

Mit Urteil vom 25.4.2017 (Aktenzeichen VIII R 52/13) hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Höchstbetrag von 1 250 € bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen ist. Vielmehr kann der Höchstbetrag durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Im Urteilsfall war der Stpfl. in Vollzeit nichtselbständig tätig und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller. Insoweit stellt das Gericht heraus:

  • Da der Stpfl. mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, ist in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob ein „anderer Arbeitsplatz“ für diese im Sinne der gesetzlichen Regelung zur Verfügung steht. Vorliegend stand dem Stpfl. für die Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, nicht jedoch für die Erzielung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Nur für Letztere kann der Stpfl. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich abziehen.
  • Die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen sind im zweiten Schritt entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und Einkünfte aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind.
  • Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind zwar zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten des Stpfl. zuzuordnen. Eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1 250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist hingegen nicht vorzunehmen. Der Stpfl. kann die dem Grunde nach abzugsfähigen und auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1 250 € abziehen. Im Urteilsfall war dieser somit in voller Höhe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig.

Hinweis:

Dieses Urteil verdeutlicht, dass hinsichtlich der abzugsfähigen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer jede einzelne Fallkonstellation sorgfältig zu überprüfen ist.