Einnahmen-Überschussrechnung: Sonderregelung für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben

Einnahmen-Überschussrechnung: Sonderregelung für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben

Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung werden Einnahmen grds. dann angesetzt, wenn diese zugeflossen sind und Ausgaben entsprechend dann, wenn diese abgeflossen sind. Insoweit besteht allerdings eine Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs zu- bzw. abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Diese gelten als in diesem Kalenderjahr – also dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit – bezogen bzw. abgeflossen. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind z.B. Mieten, Beiträge, Entgelte für regelmäßig anfallende Dienstleistungen, wie z.B. Reinigungsarbeiten oder auch Umsatzsteuervorauszahlungen.

Das Gesetz definiert nun nicht näher, was unter dem Begriff „kurze Zeit“ zu verstehen ist. Der Bundesfinanzhof hat insoweit in ständiger Rechtsprechung strikt auf einen Zeitraum von maximal zehn Tagen abgestellt. Dieses Abstellen auf einen Zeitraum von maximal zehn Tagen führt gerade bei Umsatzsteuerzahlungen zu Streitfällen. Umsatzsteuervorauszahlungen sind zwar am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, diese Frist verlängert sich aber bis zum folgenden Werktag, sofern deren Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Fällt nun der 10.1. nicht auf einen Werktag, so fallen nach der bisherigen Rechtsprechung die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen auf Grund der Fälligkeit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums nicht unter die Sonderregelung für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, sondern sind vielmehr erst im Folgejahr steuerlich anzusetzen.

Das Finanzgericht München hat nun mit Urteil vom 7.3.2018 (Aktenzeichen 13 K 1029/16) entschieden, dass vielmehr zur Erfüllung des Sinns der gesetzlichen Vorschriften in diesen Fällen auf einen Zeitraum von zwölf Tagen abzustellen ist. Damit steht dieses Urteil in offenem Widerspruch zur ständigen BFH-Rechtsprechung.

Hinweis:

Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts ist nun unter dem Aktenzeichen VIII R 10/18 die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten. In der Praxis sollte vorerst noch von der Abgrenzung anhand eines Zeitraums von maximal zehn Tagen ausgegangen werden. In strittigen Fällen kann auf die Entscheidung des Finanzgerichts München verwiesen und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.