Einkommensteuer: Anhebung des Grundfreibetrags und Abbau der „kalten Progression“

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine regelmäßige Anpassung des steuerfreien Existenzminimums (Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer) erforderlich. Dies und der Abbau der inflationsbedingten „kalten Progression“ im progressiven Einkommensteuertarif erfolgen mit dem sog. Inflationsausgleichsgesetz. Die wesentlichen Werte für 2023 und 2024 stellen sich folgendermaßen dar:

2022 2023 2024
Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer („steuerfreies Existenzminimum“) 10 347 € 10 908 € 11 604 €
Beginn des Steuersatzes von 42 % ab 58 597 € 62 810 € 66 761 €
Kindergeld monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 € einheitlich für alle Kinder

250 € monatlich

einheitlich für alle Kinder

250 € monatlich

Insgesamt ergeben sich insbesondere im progressiven Bereich der Einkommensteuer, also bei Einkünften zwischen 10 908 € und 62 810 €, merkliche Steuerentlastungen. Ebenso erfolgt eine entsprechende Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, damit nicht durch inflationsbedingte Einkommenssteigerungen mehr Stpfl. wieder mit Solidaritätszuschlag belastet werden.

Handlungsempfehlung:

Wirksam werden die Entlastungen bei der Einkommensteuer mit dem 1.1.2023. Bei der Lohnsteuer werden diese Effekte automatisch ab der Lohnabrechnung für Januar 2023 berücksichtigt.