Jahresabschlussfeier ausschließlich für Führungskräfte – Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung

Jahresabschlussfeier ausschließlich für Führungskräfte – Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung

Lädt der Arbeitgeber zu einer Betriebsveranstaltung ein, so ist regelmäßig gewünscht, dass die Arbeitnehmer nicht mit Lohnsteuer belastet werden. Insoweit stellt sich zunächst die Frage, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt und wenn ja, ob dieser vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden kann. Die Grundfragen können mittels des folgenden Prüfschemas abgeklärt werden:

„Corona-Krise“ – Auswirkungen auf den Jahresabschluss zum 31.12.2019?

„Corona-Krise“ – Auswirkungen auf den Jahresabschluss zum 31.12.2019?

Aktuell steht bei den meisten Unternehmen die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 an. Mittlerweile hat die Ausbreitung des Coronavirus deutliche Auswirkungen auf die Wirtschaft. Unternehmen sind in unterschiedlichster Weise betroffen, unmittelbar z.B im Gastronomie-, Beherbergungs- oder Veranstaltungsgewerbe und im Einzelhandel sowie bei bestimmten Dienstleistungen, wie z.B. Frisören, oder auch mittelbar dadurch, dass Absatzmärkte nicht mehr in dem gewohnten Maße bedient werden können oder Lieferanten ausfallen. Insoweit stellt sich die Frage, ob dies Auswirkungen auf den Jahresabschluss zum 31.12.2019 hat:

Aktuelle Sonderregelung für Grenzpendler

Aktuelle Sonderregelung für Grenzpendler

Für Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet ihre Tätigkeit ausüben (Grenzpendler), gibt es vielfach bestimmte Anforderungen an die tatsächliche Ausübung der Berufstätigkeit im anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzland). So z.B. im Verhältnis Deutschland–Luxemburg. Danach wird die Tätigkeit nur dann im Tätigkeitsstaat besteuert, wenn der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten weniger als 20 Tage im Jahr seiner Arbeit nachgeht. Da aktuell auf Grund des Gesundheitsschutzes oftmals im Home-Office, also im Wohnsitzstaat, gearbeitet wird, würde dies zu einer Änderung der Besteuerungssituation führen. Damit dies nun nicht eintritt, wurde zwischen Deutschland und Luxemburg eine Verständigungsvereinbarung abgeschlossen, die der aktuellen Situation Rechnung trägt. Danach gilt insbesondere:

Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise

Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 23.4.2020 (Aktenzeichen IV A 3 – S 0261/20/10001 :005) herausgestellt, dass aktuell Möglichkeiten der Verlängerung der Erklärungsfrist für die vierteljährliche und die monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen bestehen. Demnach kann Arbeitgebern die Frist zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte (z.B. der Steuerberater) nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

Entlastungsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer

Entlastungsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer stellt eine wesentliche Liquiditätsposition dar. Insbesondere sind die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen regelmäßig monatlich zu entrichten, wohingegen die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer nur quartalsweise anfallen. In der in vielen Betrieben aktuell angespannten Liquiditätssituation und zur Schonung vorhandener Liquiditätsreserven sind alle Aspekte im umsatzsteuerlichen Bereich zu prüfen, die eine liquiditätsschonende Wirkung entfalten. Zu nennen sind insbesondere folgende Aspekte:

Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 durch pauschalierte Berücksichtigung eines Verlustes des Jahres 2020

Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 durch pauschalierte Berücksichtigung eines Verlustes des Jahres 2020

Wird für das Jahr 2020 mit einem steuerlichen Verlust gerechnet, so kann auf dieser Basis eine Herabsetzung der bereits geleisteten Vorauszahlungen für das Jahr 2019 beantragt werden, bei deren Berechnung dann der Verlustrücktrag aus 2020 Berücksichtigung findet. Dies erfordert allerdings, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt glaubhaft gemacht werden kann, dass in 2020 insgesamt mit einem steuerlichen Verlust zu rechnen ist. Dies ist vielfach schwierig, da sich aktuell noch nicht abschätzen lässt, wie lange die Einschränkungen auf Grund der Corona-Pandemie anhalten werden und wie schnell sich dann die wirtschaftliche Situation wieder erholen wird. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Weitere Entlastungen insbesondere beim Kurzarbeitergeld

Weitere Entlastungen insbesondere beim Kurzarbeitergeld

Von der Bundesregierung wurde das Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer (Sozialschutz-Paket II) eingebracht und diesem hat der Bundesrat am 15.5.2020 abschließend zugestimmt. Im Kern gelten folgende Änderungen:

Steuerfreie Bonuszahlungen

Steuerfreie Bonuszahlungen

Gesetzlich ist geregelt, dass unter ganz bestimmten Voraussetzungen private Arbeitgeber steuerfreie Unterstützungsleistungen erbringen können (z.B. eine steuerfreie Leistung von bis zu 600 € je Kalenderjahr wegen eines Krankheits- oder Unglücksfalls). Durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.4.2020 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2342/20/10009 :001) hat die Finanzverwaltung nun bestimmt, dass für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.12.2020 Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Unterstützungsleistungen wegen der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei leisten können. Wie sich die Arbeitgeberleistung zeitlich verteilt, ist unerheblich, es können z.B. auch in diesem Zeitraum drei Zahlungen von jeweils 500 € geleistet werden.

Sondernewsletter – Hilfen für Unternehmen in der Corona-Krise

Sondernewsletter – Informationen für Unternehmen in der Corona-Krise

Liebe Mandanten,

zu allererst wünschen und hoffen wir, dass Sie und Ihre Angehörigen gesund und unbeschadet durch die aktuelle Krise kommen. Doch neben der Sorge um die gesundheitlichen Folgen kommt für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler noch die Sorge um die wirtschaftlichen Folgen hinzu. Um diese abzufedern, können verschiedene öffentliche Unterstützungsangebote in Anspruch genommen werden. Mit diesem Sondernewsletter möchten wir Sie unterstützen und einen Überblick verschaffen, wo und in welchem Rahmen Sie Informationen zu den Hilfsmaßnahmen finden können.

Sollten Sie weitere Fragen zu Programmen, Maßnahmen und Antragstellungen haben, sind wir selbstverständlich gerne behilflich. Anruf genügt! Da wir unsere Mitarbeiter teilweise ins Home-Office geschickt haben, können Sie für die erste Kontaktaufnahme auch unser Auftragsformular benutzen. Hier erhalten Sie auch einen Überblick über Preise und mögliche Anträge. Das Auftragsformular finden Sie hier:

Auftragsformular

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück nach der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück nach der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung

Bei einer Immobilie können Abschreibungen nur auf die Anschaffungskosten des Gebäudes geltend gemacht werden. Da beim Kauf – so insbesondere bei Eigentumswohnungen – regelmäßig ein Gesamtkaufpreis festgesetzt wird, muss dieser für steuerliche Zwecke auf den Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits aufgeteilt werden. Zu diesem Zweck hat die Finanzverwaltung eine „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ in Form eines Excel-Formulars veröffentlicht, die von den Finanzämtern regelmäßig strikt umgesetzt wird. Problematisch an dieser Vorgehensweise ist, dass die vielfach deutlich gestiegenen Bodenrichtwerte, welche in die Berechnung einfließen und andererseits aber eher zurückhaltend angesetzte Baupreissteigerungen vielfach zu sehr hohen Bodenwertanteilen führen.