Werbungskostenabzug bei Auslands(praxis-)semestern
Der BFH hat mit Urteil vom 14.5.2020 (Aktenzeichen VI R 3/18) entschieden, dass Studierende Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen können, wenn sie bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben. Entsprechendes gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen.