Erhöhte Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 2018
Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 sind die Schwellenwerte für die Abgrenzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben worden, so dass ab 2018 folgende Regeln gelten:
jeweils Netto-Wertgrenze (Brutto-Wertgrenze bei 19 % Umsatzsteuer) |
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bis 31.12.2017 |
ab 1.1.2018 |
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Grundsatz: Aktivierung von Zugängen des Anlagevermögens und Verteilung der Anschaffungskosten über die planmäßigen Abschreibungen | ||
Alternativen: | ||
– Unmittelbare Aufwandsverbuchung ohne Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell) | bis 150 € (178,50 €) | bis 250 € (297,50 €) |
– Sofortabschreibung mit Aufzeichnungspflicht – Tag der Anschaffung/Herstellung und Anschaffungs-/Herstellungskosten müssen sich aus der Buchhaltung oder einem gesonderten Verzeichnis ergeben – Praxis: Verbuchung auf einem gesonderten Buchhaltungskonto (Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell) | bis 410 € (487,90 €) | bis 800 € (952,00 €) |
– Poolabschreibung – Bildung eines Sammelpostens für alle Zugänge des Jahres und pauschale Auflösung des Sammelpostens über das Jahr der Bildung und die vier folgenden Jahre (Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens ist wirtschaftsjahrbezogen für alle entsprechenden Zugänge einheitlich auszuüben) | über 150 € bis 1 000 € (178,50 € bis 1 190,00 €) |
über 250 € bis 1 000 € (297,50 € bis 1 190,00 €) |
Hinweis: