Bilanzpolitik mittels Sachverhaltsgestaltungen

Wird für 2021 ein positives Ergebnis erwartet, so ist stets zu prüfen, ob durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen der Bilanzpolitik die Besteuerung aufgeschoben und damit die Liquidität geschont werden kann. Soweit der Jahreswechsel wie im Regelfall mit dem Bilanzstichtag übereinstimmt, sind vorbereitend noch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen zu prüfen. Hinzuweisen ist auf folgende Aspekte:

Betriebsaufspaltung: Erforderlich ist eine beherrschende Stellung sowohl in der Besitzgesellschaft als auch in dem Betriebsunternehmen

Wird Anlagevermögen – meist in Form von Grundstücken –, das eine operativ tätige Gesellschaft für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzt, nicht von dieser Gesellschaft selbst, sondern von einer separaten Vermögensverwaltungsgesellschaft gehalten, so handelt es sich insoweit im Grundsatz bei der Überlassung des Anlagevermögens um eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit, die z.B. nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Überlassung des Anlagevermögens an die operativ tätige Gesellschaft wird aber dann als gewerbliche Tätigkeit eingestuft, wenn unter folgenden Bedingungen eine sog. steuerliche Betriebsaufspaltung vorliegt:

Kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke können ggf. als steuerlich unbeachtlich behandelt werden

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist grds. eine gewerbliche Tätigkeit. Bei der Gewerbesteuer führt dies bei kleineren Anlagen allerdings im Ergebnis regelmäßig nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer, da ein Freibetrag von 24 500 € gilt. Gewinne und Verluste aus einer solchen Anlage sind im Grundsatz aber bei der Einkommensteuer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn mit dem Betrieb der Anlage eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Ein solcher Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht und die Tatsache, dass bei solchen Anlagen auf dem privatgenutzten Einfamilienhaus regelmäßig nur geringe Erträge erzielt werden, führt zu vergleichsweise hohem Aufwand für den Stpfl. und das Finanzamt bei der Erfassung dieser Einkünfte.

Leasingsonderzahlung für auch privat genutztes Betriebsfahrzeug nicht sofort abzugsfähig?

Überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeuge (Nutzungsanteil über 50 %) sind notwendiges steuerliches Betriebsvermögen und damit sind die hierdurch verursachten Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wird das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt, so ist insoweit eine Entnahme zu erfassen, um den steuerlichen Aufwand auf den betrieblichen Anteil zu beschränken.

Bei solchen Fahrzeugen ergibt sich vielfach allerdings tatsächlich ein geringerer betrieblicher Nutzungsanteil als 50 %. Um dieser Problematik zu entgehen, werden in der Praxis Gestaltungen gesucht.

Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz: Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer

a) Weg zu einer rechtsformneutralen Besteuerung

Mit dem KöMoG wird ab 2022 Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eröffnet, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen (Option zur Körperschaftsteuer). Damit wird also insbes. der OHG, KG und GmbH & Co. KG eine Besteuerungsoption eröffnet, die steuerliche Rechtsformnachteile zur Kapitalgesellschaft verhindert.

Sofortabschreibung von Computer-Hardware und -Software nun umgesetzt

Sofortabschreibung von Computer-Hardware und -Software nun umgesetzt

Von Seiten der Regierung bestand schon länger das Bestreben, Investitionen in die Digitalisierung steuerlich zu fördern. Dies wurde nun umgesetzt. Die FinVerw hat mit Schreiben vom 26.2.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) festgelegt, dass bei der Abschreibungsberechnung die Nutzungsdauer bestimmter Hard- und Software mit einem Jahr angesetzt werden kann, was einer Sofortabschreibung gleichkommt.

Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage vom Mitunternehmer auf eine Personengesellschaft

Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage vom Mitunternehmer auf eine Personengesellschaft

Die Norm des § 6b EStG erlaubt unter engen Bedingungen – so insbesondere bei Grundstücken – entstehende Veräußerungsgewinne auf Reinvestitionsobjekte zu übertragen und damit im Ergebnis die Besteuerung u.U. langfristig hinauszuschieben. Soweit eine Übertragung nicht unmittelbar vorgenommen wird, kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die eine Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven in den folgenden vier Jahren ermöglicht. Bei Personengesellschaften besteht nun die Besonderheit, dass diese Norm nicht gesellschafts-, sondern gesellschafterbezogen ausgestaltet ist. Damit kann z.B. ein Gesellschafter einen in seinem eigenen Betrieb entstandenen Veräußerungsgewinn auf eine Reinvestition bei der Personengesellschaft übertragen und umgekehrt.

Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform steuerlich zu erfassen?

Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform steuerlich zu erfassen?

Vertreiben Händler Waren über eine Internetplattform, wie bspw. eBay, so erfolgt dies im Rahmen des Gewerbebetriebs des Händlers und muss entsprechend bei der Umsatz-, der Gewerbe- und der Einkommensteuer erfasst werden. Schwieriger ist die Frage einer möglichen steuerlichen Erfassung, wenn „Privatpersonen“ eine solche Internetplattform nutzen, um Wirtschaftsgüter zu verkaufen. Solche Verkäufe können zum steuerlich nicht relevanten Privatbereich gehören, aber auch einen Umfang annehmen oder die Organisation bzw. das Auftreten des Verkäufers kann so wie ein Händler erfolgen, so dass ein Gewerbebetrieb begründet wird. Zunehmend greifen Finanzämter solche Fälle auf, insbesondere wenn von einem Nutzer einer Internetplattform eine Vielzahl an Verkäufen getätigt werden.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden.

Erleichterung bei der Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Erleichterung bei der Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Zur Stützung der Konjunktur und zur Unterstützung des digitalen Wandels erfolgen deutliche Erleichterungen bei den Abschreibungsbedingungen für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. Konkret hat die FinVerw mit Schreiben vom 26.2.2021 für diese Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf ein Jahr festlegt, sodass diesbezügliche Kosten im Jahr der Anschaffung unmittelbar als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden können.