Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 durch pauschalierte Berücksichtigung eines Verlustes des Jahres 2020

Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 durch pauschalierte Berücksichtigung eines Verlustes des Jahres 2020

Wird für das Jahr 2020 mit einem steuerlichen Verlust gerechnet, so kann auf dieser Basis eine Herabsetzung der bereits geleisteten Vorauszahlungen für das Jahr 2019 beantragt werden, bei deren Berechnung dann der Verlustrücktrag aus 2020 Berücksichtigung findet. Dies erfordert allerdings, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt glaubhaft gemacht werden kann, dass in 2020 insgesamt mit einem steuerlichen Verlust zu rechnen ist. Dies ist vielfach schwierig, da sich aktuell noch nicht abschätzen lässt, wie lange die Einschränkungen auf Grund der Corona-Pandemie anhalten werden und wie schnell sich dann die wirtschaftliche Situation wieder erholen wird. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Weitere Entlastungen insbesondere beim Kurzarbeitergeld

Weitere Entlastungen insbesondere beim Kurzarbeitergeld

Von der Bundesregierung wurde das Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer (Sozialschutz-Paket II) eingebracht und diesem hat der Bundesrat am 15.5.2020 abschließend zugestimmt. Im Kern gelten folgende Änderungen:

Steuerfreie Bonuszahlungen

Steuerfreie Bonuszahlungen

Gesetzlich ist geregelt, dass unter ganz bestimmten Voraussetzungen private Arbeitgeber steuerfreie Unterstützungsleistungen erbringen können (z.B. eine steuerfreie Leistung von bis zu 600 € je Kalenderjahr wegen eines Krankheits- oder Unglücksfalls). Durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.4.2020 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2342/20/10009 :001) hat die Finanzverwaltung nun bestimmt, dass für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.12.2020 Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Unterstützungsleistungen wegen der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei leisten können. Wie sich die Arbeitgeberleistung zeitlich verteilt, ist unerheblich, es können z.B. auch in diesem Zeitraum drei Zahlungen von jeweils 500 € geleistet werden.

Elektronische Registrierkassen: Bonpflicht, Anzeigepflichten

Elektronische Registrierkassen: Bonpflicht, Anzeigepflichten

  1. a) Belegausgabepflicht (Bonpflicht)

Bekanntlich besteht seit dem 1.1.2020 eine Belegausgabepflicht, wenn aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen erfasst werden. Ein Beleg ist anlässlich jedes einzelnen Geschäftsvorfalls auszugeben. Der Beleg muss allerdings nicht in Papierform ausgegeben werden, ein elektronischer Beleg reicht aus. So werden am Markt Kassensysteme angeboten, bei denen sich der Kunde unmittelbar nach dem Zahlungsvorgang z.B. mittels des Smartphones einen Beleg abrufen kann. Falls ein Papierbeleg ausgegeben wird, so muss dieser dem am Geschäftsvorfall Beteiligten zur Entgegennahme angeboten werden. Eine Pflicht zur Annahme oder gar Aufbewahrung des Belegs durch den Kunden besteht nicht; verweigert dieser die Annahme, kann der Unternehmer den Beleg vernichten.

Vergütungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“: Gesetzliche Einschränkung in Vorbereitung

Vergütungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“: Gesetzliche Einschränkung in Vorbereitung

Vielfach sind steuerliche Vergünstigungen für Vergütungen an Arbeitnehmer davon abhängig, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Bundesfinanzhof hatte in Änderung der Rechtsprechung und entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung die Voraussetzungen auch dann als erfüllt angesehen, wenn die Bezüge an die Stelle steuerpflichtigen Bruttolohns treten; schädlich seien nur Gehaltsumwandlungen im engen Sinn (Urteile vom 1.8.2019, Aktenzeichen VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17).

Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat die lange erwartete Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verkündet. Mit Beschluss vom 19.11.2019 (Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14) stellt das Gericht fest, dass die Regelung des Einkommensteuergesetzes, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verfassungsgemäß ist.

Steuerliche Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung

Steuerliche Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung

Ein Baustein des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sind steuerliche Fördermaßnahmen. Hierzu liegt nun ein Gesetzentwurf vor, der nach dem Willen der Regierung kurzfristig das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen soll. Vorgesehen ist die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten Immobilien, die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Bahntickets und die Förderung von Pendlern ab einer Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte von 21 km. Im Einzelnen ist Folgendes geplant:

Sachbezugswerte für 2020

Sachbezugswerte für 2020

Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, so liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht „Sachbezugswerte“ dargestellt.

Übersicht: Sachbezugswerte

Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020, Beitragssätze Sozialversicherung

Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020, Beitragssätze Sozialversicherung

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2020 wie in der Übersicht „Beitragsbemessungsgrenzen“ aufgeführt dar.

Übersicht: Beitragsbemessungsgrenzen

Wertverluste durch Ausfall von Kapitalanlagen steuerlich geltend machen

Wertverluste durch Ausfall von Kapitalanlagen steuerlich geltend machen

Der Bundesfinanzhof hatte klargestellt, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen o.Ä. und ebenso der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden können. Dieser Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit einer gesetzlichen Einschränkung begegnen. Nach aktuellem Stand des Gesetzgebungsverfahrens wird dies nun nicht mehr weiterverfolgt.