Besteuerung der Tätigkeit des Personals in regionalen Impf- oder Testzentren und mobilen Impf- oder Testteams zur Durchführung von Impfungen
Zur steuerlichen Behandlung der Vergütungen an Personal in regionalen Impf- oder Testzentren und mobilen Impf- oder Testteams zur Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 und von Tests zur Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion hat die FinVerw mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. v. 15.3.2021 (Az. S 2331 A-49-St 210) Stellung genommen. Danach gelten folgende Grundsätze:
- Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt sind (ärztliches und anderes Personal), üben insoweit regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Gleiches gilt für Personen, die in einem Testzentrum i.S.d. Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig werden. Der Einordnung als nichtselbständige Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eine nichtselbständige Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen wurde oder eine selbständige Tätigkeit vorliegen soll. Auf die arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung kommt es ebenfalls nicht an. Die an diese Beschäftigten gezahlten Vergütungen unterliegen folglich dem Lohnsteuerabzug.
Hinweis:
Vereinfachend bestimmt aber die FinVerw vor dem Hintergrund, dass in der Praxis häufig Honorarverträge geschlossen werden, Folgendes: Unterbleibt der Lohnsteuerabzug auf Grund solcher getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und ist für die Tätigkeit nach §§ 130, 131 SGB IV keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung gegeben, erfolgt die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens; eine nachträgliche Erhebung der Lohnsteuer unterbleibt insoweit aus Vereinfachungsgründen.
- Die nichtselbständig in den regionalen Impf- und Testzentren sowie in den jeweils angegliederten mobilen Teams beschäftigten Personen sind keine Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes. Insoweit fällt daher keine Umsatzsteuer
- Die Einnahmen von Beschäftigten, die nebenberuflich im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung in einem Impf-/Testzentrum oder mobilen Impfteam/Testteam im Impf- oder Testbereich (Aufklärung, Impfung, Test) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 oder Tests mitwirken, sind für die Jahre 2020 und 2021 nach der sog. Übungsleiterpauschale begünstigt, d.h. es bleiben im Jahr 2020 Einnahmen bis zu 2 400 € und in 2021 Einnahmen bis zu 3 000 € steuerfrei. Nebenberuflichkeit ist gegeben, wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
- Die Einnahmen von Beschäftigten, die keine qualifizierte Tätigkeit mit und gegenüber Menschen verrichten (z.B. Impfzentren-Leitung, Infrastruktur), sind für die Jahre 2020 und 2021 nach der sog. Ehrenamtspauschale begünstigt, wenn die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift im Einzelfall erfüllt sind. Das heißt es bleiben dann Einnahmen bis zu 720 € im Jahr 2020 und bis zu 840 € in 2021 steuerfrei.
Handlungsempfehlung:
Insbesondere bei Nutzung der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale sind die Voraussetzungen (z.B. nebenberufliche Ausübung der Tätigkeit) zu prüfen und zu dokumentieren.