Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen
Mit Urteil vom 12.2.2020 (Aktenzeichen VI R 42/17) hat der Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale klargestellt, dass diese für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) abgilt. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Stpfl. war als Flugbegleiter in X beschäftigt. Er fuhr im Streitjahr mit seinem Pkw an 12 Arbeitstagen von seiner Wohnung zum X Flughafen und zurück. An 31 Tagen fuhr er mit seinem Pkw von der Wohnung zum X Flughafen, ohne an dem betreffenden Arbeitstag nach Hause zurückzufahren. In diesen Fällen kehrte er nach seinem Dienst als Flugbegleiter erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag an den X Flughafen zurück. Von dort trat der Stpfl. dann den Heimweg an.
Der Gesetzgeber hat die arbeitstäglichen „Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ und damit den (Hin-)Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und den (Rück-)Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung zum Maßstab für die mit der Entfernungspauschale einhergehende Vereinfachung und Typisierung genommen. Daher setzt der Abzug der Entfernungspauschale voraus, dass der Stpfl. an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Legt der Stpfl. diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur zur Hälfte geltend machen.
Handlungsempfehlung:
Im konkreten Fall müssen also Aufstellungen über die zurückgelegten Wege angefertigt werden.