Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung verringert – keine Verteilung größerer Ausgaben

Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung verringert – keine Verteilung größerer Ausgaben

Nach den gesetzlichen Vorgaben können außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Krankheitskosten, nur insoweit steuerlich geltend gemacht werden, als diese die jeweils „zumutbare Belastung“ übersteigen. Diese ist nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte gestaffelt und zwar in drei Stufen mit einem auf den Gesamtbetrag der Einkünfte anzuwendenden steigenden Prozentsatz. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.1.2017 (Aktenzeichen VI R 75/14) abweichend von der bisherigen Sichtweise zu Gunsten der Stpfl. entschieden, dass die zumutbare Belastung stufenweise zu ermitteln ist. Es ist also nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Im Ergebnis kommt daher eine geringere zumutbare Belastung zur Anwendung als bislang.

 Handlungsempfehlung:

Der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen wird sich nun in deutlich mehr Fällen lohnen. Daher ist anzuraten, entsprechende Nachweise aufzubewahren und auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen für den steuerlichen Ansatz zu achten.

Soweit nun zum Jahresende Ausgaben anstehen, sollte geprüft werden, ob in 2017 die Grenze für die zumutbare Belastung überschritten ist. Liegen die Ausgaben in 2017 bislang knapp unter der zumutbaren Belastung, so wirken sich die weiteren Ausgaben in 2017 (teilweise) aus. Liegen die Ausgaben in 2017 bislang deutlich unter der zumutbaren Belastung, so sollte geprüft werden, ob die Zahlungen nach 2018 verschoben werden können.

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall muss nach gesetzlicher Vorgabe durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden (oder durch eine Verordnung eines Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bzw. durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, z.B. bei einer Bade- oder Heilkur oder einer psychotherapeutischen Behandlung).

Hinweis:

Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.7.2017 (Aktenzeichen VI R 36/15) klargestellt, dass als außergewöhnliche Belastungen eingestufte Ausgaben zwingend im Zeitpunkt der Verausgabung steuerlich zu berücksichtigen sind. Dieser Umstand kann sich dann nachteilig auswirken, wenn größere Aufwendungen getätigt werden, welche sich in dem Jahr der Zahlung steuerlich gar nicht oder nur zum Teil auswirken, weil keine Einkünfte in entsprechender Höhe vorliegen oder sich auf Grund der Höhe der außergewöhnlichen Belastungen ein starker negativer Progressionseffekt ergibt. Im Urteilsfall erfolgten umfangreiche Umbauarbeiten, die für die Pflege und Betreuung der schwer- und mehrfachbehinderten Tochter erforderlich waren. Auf Grund der Höhe der Aufwendungen konnten diese im Jahr der Verausgabung allerdings nicht vollständig geltend gemacht werden. Die vom Stpfl. beantragte Verteilung auf mehrere Jahre wurde durch den Bundesfinanzhof abgelehnt.

Handlungsempfehlung:

In der Praxis dürfte daher nur der Ausweg verbleiben, die Baumaßnahmen und damit die Verausgabung zeitlich über mehrere Jahre zu verteilen. Gerade dann, wenn Zahlungen jetzt um den anstehenden Jahreswechsel zu leisten sind, sollte geprüft werden, in welchem Jahr sich diese steuerlich günstiger auswirken. Ggf. sollten dann Zahlungen erst in 2018 erfolgen.