Auslaufen der befristeten Umsatzsteuersatzabsenkung
Die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze läuft nach derzeitigem Gesetzesstand zum 31.12.2020 planmäßig aus und ab dem 1.1.2021 gelten wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Hinweis:
Es bleibt bis zum 30.6.2021 bei der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen in Gaststätten, Catering-Unternehmen, Metzgereien, Bäckereien, Imbissstuben usw. Allerdings ist auch insoweit ab dem 1.1.2021 der dann geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden.
Auf diese erneute Änderung der Umsatzsteuersätze gilt es sich vorzubereiten. Im Grundsatz sind die gleichen Maßnahmen zu ergreifen wie zum 1.7.2020. Daher kann auch auf die gemachten Erfahrungen zurückgegriffen werden.
Maßgebend für die Anwendung der wieder angehobenen Steuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Wann eine Leistung als ausgeführt gilt, hängt von der Art der Leistung ab:
- Eine Lieferung wird im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (i.d.R. bei Übergabe) an den Erwerber ausgeführt. Im Falle der Versendung oder Beförderung einer Ware markiert der Transportbeginn den Leistungszeitpunkt.
- Bei einer Werklieferung und einer Werkleistung (z.B. Beratungsleistung, Handwerkerleistung, Dienstleistung) kommt es auf den Abschluss der Arbeiten und die Abnahme durch den Erwerber an.
- Dauerleistungen gelten mit Beendigung des vereinbarten Leistungszeitraums als ausgeführt.
Auf folgende in der Praxis besonders relevante Abgrenzungsfragen bzw. Übergangserleichterungen ist hinzuweisen:
- Umtausch/Rückgabe: Bei Umtausch bzw. Rückgabe eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt beim Umtausch eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1.1.2021 gelieferter Gegenstand nach dem 31.12.2020 umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Steuersatz anzuwenden. Werden also z.B. Weihnachtsgeschenke, die mit 16 % Umsatzsteuer erworben wurden, erst nach dem 31.12.2020 umgetauscht, so ist der zu 16 % besteuerte Umsatz rückgängig zu machen. Wenn ein Umtausch in einen anderen Gegenstand erfolgt, erfolgt insoweit ein neuer Umsatz mit 19 %.
- Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand: Die Ausstellung eines als Gutschein bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, ist eine Anzahlung, die mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, zu versteuern. Die Umsatzsteuer ist bei Zahlung vor dem 1.1.2021 zunächst mit einem Steuersatz von 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Bei Lieferung des Gegenstands nach dem 31.12.2020 hat anschließend eine Berichtigung auf 19 % bzw. 7 % im Zeitpunkt der Leistungsausführung zu erfolgen. Steht bereits bei Leistung der Anzahlung fest, dass die Lieferung erst nach dem 31.12.2020 erfolgen wird, kann die Anzahlung aus Vereinfachungsgründen bereits mit 19 % versteuert werden.
- Restaurantgutscheine: Soweit Gutscheine für Restaurationsleistungen vor dem 1.7.2020 ausgegeben wurden, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweck-Gutschein mit 19 %, auch wenn die Einlösung im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 erfolgt. Denn dann liegt ein Einzweck-Gutschein vor, dessen Besteuerung sich ausschließlich nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Ausgabe richtet. Da für den Zeitraum 1.7.2020 bis 30.6.2021 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz, für die Abgabe von Getränken dagegen weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz gilt und damit in diesem Zeitraum der anzuwendende Steuersatz wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränken nicht eindeutig bestimmbar ist, handelt es sich bei in diesem Zeitraum ausgegebenen Gutscheinen für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen grundsätzlich um Mehrzweck-Gutscheine mit der Folge, dass die Versteuerung im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung zum dann gültigen Steuersatz erfolgt. In der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen können nur dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden. Hierbei kann dann der abgesenkte bzw. der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.
- Entgeltsänderungen durch Jahresboni, Rückvergütungen o.Ä.: Jahresrückvergütungen, Jahresboni usw. sind jeweils dem Zeitraum und damit dem Steuersatz zuzurechnen, der für den zugrunde liegenden Umsatz maßgeblich war. Für jahresübergreifende Vergütungen wird es von der FinVerw nicht beanstandet, wenn die Entgeltsminderung im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze der einzelnen Jahreszeiträume aufgeteilt wird. Darüber hinaus werden weitere Vereinfachungsregelungen vorgegeben; so kann z.B. auch einheitlich in 2021 für 2020 mit 19 % Umsatzsteuer ein Jahresbonus abgerechnet werden. Dies gilt gleichermaßen für den Unternehmer, der seine Umsatzsteuer reduziert und den Leistungsempfänger, der seinen Vorsteuerabzug reduzieren muss. Der den Bonus gewährende Unternehmer muss seinem Vertragspartner in einem Beleg die von ihm zugrunde gelegte Zuordnung mitteilen.
- Voraus- und Anzahlungsrechnungen: In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 gestellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt worden ist, ist die Steuer mit dem Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Soweit feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es von der FinVerw nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt wird. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann unter den übrigen Voraussetzungen den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.