Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung beim Betrieb einer Photovoltaikanlage
Wird ein Wohnungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG betrieben und ergibt sich damit zwar nicht auf Grund der Tätigkeit, aber auf Grund der Rechtsform eine Gewerbesteuerpflicht, so kann unter engen Voraussetzungen die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch genommen werden, so dass im Ergebnis keine Gewerbesteuerbelastung entsteht.
Diese Begünstigung wird aber auch nur gewährt, wenn der Betrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz (oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen) verwaltet und nutzt, die Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Der Begriff der Ausschließlichkeit ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den im Gesetz genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt grundsätzlich die erweiterte Kürzung aus, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun mit Verfügung vom 15.5.2020 zu der länger bereits in Fachkreisen diskutierten Frage Stellung genommen, ob bei solchen Wohnungsunternehmen der Betrieb einer Photovoltaikanlage für die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung schädlich ist. Hierzu vertritt die FinVerw die Meinung, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage keine unschädliche Nebentätigkeit darstellt. Vielmehr handelt es sich bei dieser Betätigung – unter der Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht – um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese schließt die Anwendung der erweiterten Kürzung auch in den Fällen aus, in denen die Einnahmen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.
Ebenfalls schädlich für die erweiterte Kürzung ist die Auslagerung des Betriebs der Photovoltaikanlage auf ein Tochterunternehmen.
Handlungsempfehlung:
Die FinVerw zeigt aber auch ausdrücklich eine Gestaltungsmöglichkeit für solche Fälle auf: Und zwar muss der Betrieb der Photovoltaikanlage in eine Schwestergesellschaft ausgelagert werden. In diesen Fällen kann das Wohnungsunternehmen – unter den sonstigen Voraussetzungen – die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch nehmen.