Erneut war über einen Fall zu entscheiden, der in ähnlicher Form in der Praxis vielfach aufgetreten ist. Der Urteilsfall, über den das FG Hamburg zu entscheiden hatte, lag wie folgt: Streitig war, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelt. Der Stpfl. betreibt ein Fitnessstudio, das in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 auf Grund der Corona-Maßnahmen schließen musste. Während dieser Zeit zahlten viele Mitglieder ihre Beiträge weiter.
Der Stpfl. bot während der Schließzeit Online-Live-Kurse, eine Telefon-Hotline und Körperscans an und warb damit, dass die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht bei dem Stpfl. trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen. In seinen Voranmeldungen für April und Mai erklärte der Stpfl. für diese Schließzeit keine Umsätze und kündigte eine Berichtigung für den Monat März an. Nach einer daraufhin erfolgten Umsatzsteuersonderprüfung behandelte das Finanzamt die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig.
Das FG Hamburg hat nun mit Entscheidung v. 16.2.2023 (Az. 6 K 239/21) die Ansicht des Finanzamtes abgelehnt. Nach der Entscheidung des FG Hamburg
- liegt keine umsatzsteuerliche Leistung des Fitnessstudiobetreibers gegenüber den Mitgliedern vor, wenn ein Fitnessstudio auf Grund von Corona-Maßnahmen geschlossen ist.
- Dies soll auch dann gelten, wenn Ersatzleistungen wie Online-Kurse, eine Telefonhotline oder ein Körperscan angeboten werden.
- Die reine Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge begründet keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne.
- Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt eine steuerbare Anzahlung vor.
Nach Ansicht des FG fehlt es für die Monate ganz (April) oder teilweise (März und Mai) an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Auf Grund der Schließung des Fitnessstudios in den streitgegenständlichen Monaten ist dem Stpfl. die Erbringung der Leistung vom 17.3.2020 bis 17.5.2020 nach zivilrechtlichen Maßstäben unmöglich gewesen. Dass die Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge trotz der Schließung weiterzahlten, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Zum einen könne anhand der Gegenleistung nicht auf eine Leistung geschlossen werden. Denn die Zahlung von Geld allein rechtfertigt nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht die Annahme eines Leistungsaustauschs. Dafür muss die Leistung selbst beurteilt werden.
Hinweis:
Ausdrücklich anders entschieden hat das Schleswig-Holsteinische FG am 16.11.2022 (Az. 4 K 41/22). Gegen beide Entscheidungen ist nun die Revision beim BFH anhängig, so dass diese Entschei