BFH hat gegen die Höhe der Säumniszuschläge bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Teilweise werden diese vergleichsweise hohen Säumniszuschläge in Anbetracht des lange Zeit sehr niedrigen Zinsniveaus für verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen.

Der BFH hat nun aber mit Entscheidung vom 15.11.2022 (Az. VII R 55/20) klargestellt, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Höhe der Nachzahlungszinsen lasse sich nach Ansicht des Gerichts nicht auf Säumniszuschläge übertragen.

Die Vollverzinsung von Steuernachzahlungen soll stark typisierend objektive Zins- und Liquiditätsvorteile erfassen, die dadurch entstehen, dass zwischen der Entstehung des Steueranspruchs und seiner Fälligkeit nach Festsetzung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen kann. Nachzahlungszinsen sind dementsprechend weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung. Anders ist dagegen die Funktion der Säumniszuschläge. Der im Vergleich zu den Zinsen erheblich höhere Säumniszuschlag ist in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und erfüllt primär eine bestrafende Funktion. Mit den Säumniszuschlägen wird das Ziel verfolgt, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtung zu sanktionieren. Die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen ist damit nicht Haupt-, sondern nur Nebenzweck der Regelung.

Hinweis:

In Anbetracht der Höhe der Säumniszuschläge sollten in der Praxis Steuerzahlungen stets rechtzeitig erfolgen.