Neue Anzeigepflichten bei der Grundsteuer

Aktuell werden die Grundsteuerwerte auf den Stichtag 1.1.2022 festgestellt, welche dann der Grundsteuer ab 2025 zu Grunde gelegt werden. Insoweit ist zu beachten, dass das nunmehr geltende Recht neue Anzeigepflichten vorsieht. Das alte Grundsteuerrecht sah seitens des Bewertungsgesetzes keine Anzeigepflichten vor; Steuererklärungen waren lediglich auf Aufforderung durch das Finanzamt einzureichen. Nunmehr wird eine Anzeigepflicht ausgelöst, wenn sich tatsächliche Verhältnisse ändern, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken (so z.B. bei der Erweiterung der Wohnfläche). Gleiches gilt bei Auswirkungen auf die Vermögensart oder die Grundstücksart. Die Anzeige ist auf den Beginn des Kalenderjahres abzugeben, das der Änderung folgt. Die Frist dazu beträgt einen Monat. Damit sind Änderungen im Jahr 2022 bis zum 31.1.2023 anzuzeigen. In den Ländermodellen Bayern, Hamburg und Niedersachsen müssen Anzeigen bis zum 31.3. des Jahres abgegeben werden, das dem Jahr der Änderung folgt.

Handlungsempfehlung:

Mithin ist insbesondere bei Umbaumaßnahmen, wie z.B. dem Ausbau des Dachgeschosses, der Errichtung eines Anbaus oder Abrissmaßnahmen oder auch bei Nutzungsänderung, wie z.B. dem Umbau von Ladenlokalen in Wohnraum, stets zu prüfen, ob dies eine Anzeigepflicht auslöst. Sind relevante Änderungen im Jahr 2022 erfolgt, so muss die Anzeige an das Finanzamt bis Ende Januar 2023 erfolgen.