- Einkommensteuer: Anhebung des Grundfreibetrags und Abbau der „kalten Progression“
- Gesetzlicher Mindestlohn bleibt für 2023 konstant
- Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023, Beitragssätze Sozialversicherung
- Sachbezugswerte für 2023
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ab 1.1.2023 Standard
- Umsatzsteuersatz für pauschalierende Landwirte sinkt auf 9 %
- Neue Anzeigepflichten bei der Grundsteuer
- Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags
- Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer
- Anhebung der Grenze für sog. Midi-Jobs
Einkommensteuer: Anhebung des Grundfreibetrags und Abbau der „kalten Progression“
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine regelmäßige Anpassung des steuerfreien Existenzminimums (Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer) erforderlich. Dies und der Abbau der inflationsbedingten „kalten Progression“ im progressiven Einkommensteuertarif erfolgen mit dem sog. Inflationsausgleichsgesetz. Die wesentlichen Werte für 2023 und 2024 stellen sich folgendermaßen dar:
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2022 |
2023 |
2024 |
Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer („steuerfreies Existenzminimum“) |
10 347 € |
10 908 € |
11 604 € |
Beginn des Steuersatzes von 42 % ab |
58 597 € |
62 810 € |
66 761 € |
Kindergeld |
monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 € |
einheitlich für alle Kinder 250 € monatlich |
einheitlich für alle Kinder 250 € monatlich |
Insgesamt ergeben sich insbesondere im progressiven Bereich der Einkommensteuer, also bei Einkünften zwischen 10 908 € und 62 810 €, merkliche Steuerentlastungen. Ebenso erfolgt eine entsprechende Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, damit nicht durch inflationsbedingte Einkommenssteigerungen mehr Stpfl. wieder mit Solidaritätszuschlag belastet werden.
Handlungsempfehlung:
Wirksam werden die Entlastungen bei der Einkommensteuer mit dem 1.1.2023. Bei der Lohnsteuer werden diese Effekte automatisch ab der Lohnabrechnung für Januar 2023 berücksichtigt.
Gesetzlicher Mindestlohn bleibt für 2023 konstant
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn zum 1.10.2022 auf 12,00 € angehoben wurde, bleibt dieser nun in 2023 konstant. Über weitere Erhöhungsschritte befindet die Mindestlohnkommission bis zum 30.6.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024. Insofern bleibt auch die Grenze für Mini-Jobs, die seit 1.10.2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist, bei 520 €.
Hinweis:
Allerdings ist zu beachten, dass es etliche Branchen-Mindestlöhne gibt. Diese werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemeinverbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind. Zum 1.1.2023 werden verschiedene Mindestlöhne nach oben angepasst, nicht nur aus aktuellen Tarifverhandlungen (so z.B. im Dachdeckerhandwerk und in der Fleischwirtschaft), sondern auch aus bereits laufenden Vereinbarungen
Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023, Beitragssätze Sozialversicherung
Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2023 wie in der Übersicht „Beitragsbemessungsgrenzen“ aufgeführt dar.
Übersicht: Beitragsbemessungsgrenzen
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung |
West |
Ost |
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2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
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Beitragsbemessungsgrenze |
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– jährlich |
84 600,00 € |
87 600,00 € |
81 000,00 € |
85 200,00 € |
– monatlich |
7 050,00 € |
7 300,00 € |
6 750,00 € |
7 100,00 € |
Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
Beitragsbemessungsgrenze |
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– jährlich |
58 050,00 € |
59 850,00 € |
58 050,00 € |
59 850,00 € |
– monatlich |
4 837,50 € |
4 987,50 € |
4 837,50 € |
4 987,50 € |
Versicherungspflichtgrenze |
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– jährlich |
64 350,00 € |
66 600,00 € |
64 350,00 € |
66 600,00 € |
– monatlich |
5 362,50 € |
5 550,00 € |
5 362,50 € |
5 550,00 € |
Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 PKV-versichert waren |
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– jährlich |
58 050,00 € |
59 850,00 € |
58 050,00 € |
59 850,00 € |
– monatlich |
4 837,50 € |
4 987,50 € |
4 837,50 € |
4 987,50 € |
Die Beitragssätze zur Sozialversicherung stellen sich nach jetzigem Stand wie folgt dar:
gesetzliche Rentenversicherung |
18,6 % |
Arbeitslosenversicherung |
2,60 % (in 2022: 2,4 %) |
gesetzliche Pflegeversicherung |
3,05 % (3,40 % bei kinderlosen Versicherten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben; den Beitragszuschlag von 0,35 % trägt der Arbeitnehmer alleine) |
gesetzliche Krankenversicherung |
14,6 % |
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durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung: 1,6 % (2022: 1,3 %) – der Zusatzbeitrag (und die Umlagesätze) der einzelnen Krankenkassen können sich hiervon abweichend entwickeln |
Sachbezugswerte für 2023
Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht „Sachbezugswerte“ dargestellt.
Übersicht: Sachbezugswerte
Jahr |
freie Verpflegung insgesamt (kein minderjähriger Familienangehöriger) |
freie allgemeine Unterkunft bei Belegung mit einem volljährigen Beschäftigten |
Frühstück |
Mittag- und Abendessen je |
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monatlich |
monatlich |
monatlich |
täglich |
monatlich |
täglich |
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2023 |
288,00 € |
265,00 € |
60,00 € |
2,00 € |
114,00 € |
3,80 € |
2022 |
270,00 € |
241,00 € |
56,00 € |
1,87 € |
107,00 € |
3,57 € |
Handlungsempfehlung:
Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, wenn statt Barlohn Sachbezüge, z.B. in Form von Restaurantgutscheinen, an die Arbeitnehmer ausgegeben werden. Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von 50,00 € je Monat lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall sollte die Umsetzung einer solchen Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen, da die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ab 1.1.2023 Standard
Ab Januar rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkrankter Mitarbeiter grundsätzlich elektronisch bei deren Krankenkasse ab (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAU). Bislang war dies im Rahmen eines Pilotprojektes möglich. Die Arzt- und Zahnarztpraxen sowie die Krankenhäuser übermitteln die Arbeitsunfähigkeitszeiten an die Krankenkassen. Dies gilt auch für Minijobber, wobei auch bei diesen deren Krankenkasse die Daten bereithält und nicht die Minijob-Zentrale.
Handlungsempfehlung:
Die organisatorischen Voraussetzungen für den Datenabruf – regelmäßig über das Entgeltabrechnungsprogramm – sollten in der Praxis geschaffen und geprüft werden. Bei Abruf der eAU ist in zeitlicher Hinsicht zu beachten, dass die Arztpraxen usw. die Daten ggf. gesammelt für alle Patienten erst am Abend des Tages an die Krankenkassen übermitteln, so dass die Daten ggf. erst etwas zeitverzögert abrufbar sind.
Hinweis:
Das elektronische AU-Verfahren gilt nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen und für Minijobber in Privathaushalten und ebenso dann nicht, wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erfolgt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, wie z.B. bei Privatpraxen oder einer Behandlung im Ausland.
Umsatzsteuersatz für pauschalierende Landwirte sinkt auf 9 %
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit einem Gesamtumsatz bis zu 600 000 € erfolgt i.d.R. die Berechnung der Umsatzsteuer nach einem herabgesetzten Steuersatz, was dann aber auch mit einem pauschalierten Vorsteuerabzug in gleicher Höhe verbunden ist. Auf Antrag kann auch zur Regelbesteuerung – 19 % Umsatzsteuer und Abzug der tatsächlichen Vorsteuerbeträge – optiert werden. Der Umsatzsteuersatz auf diese landwirtschaftlichen Produkte beträgt in 2022 9,5 % und für das Jahr 2023 wird der Pauschalsteuersatz auf 9 % festgelegt.
Handlungsempfehlung:
Ab dem 1.1.2023 sind erbrachte Lieferungen nun im Falle der Mehrwertsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 9 % abzurechnen. Insoweit ist die Rechnungsstellung anzupassen. Entsprechend vermindert sich auch der pauschale Vorsteuerabzug. In der Regel ist diese Pauschalbesteuerung finanziell günstig und daneben braucht bei deren Nutzung auch der tatsächliche Vorsteuerabzug nicht ermittelt zu werden. Zu prüfen ist aber im Einzelfall, ob auf die Pauschalbesteuerung verzichtet werden sollte.
Neue Anzeigepflichten bei der Grundsteuer
Aktuell werden die Grundsteuerwerte auf den Stichtag 1.1.2022 festgestellt, welche dann der Grundsteuer ab 2025 zu Grunde gelegt werden. Insoweit ist zu beachten, dass das nunmehr geltende Recht neue Anzeigepflichten vorsieht. Das alte Grundsteuerrecht sah seitens des Bewertungsgesetzes keine Anzeigepflichten vor; Steuererklärungen waren lediglich auf Aufforderung durch das Finanzamt einzureichen. Nunmehr wird eine Anzeigepflicht ausgelöst, wenn sich tatsächliche Verhältnisse ändern, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken (so z.B. bei der Erweiterung der Wohnfläche). Gleiches gilt bei Auswirkungen auf die Vermögensart oder die Grundstücksart. Die Anzeige ist auf den Beginn des Kalenderjahres abzugeben, das der Änderung folgt. Die Frist dazu beträgt einen Monat. Damit sind Änderungen im Jahr 2022 bis zum 31.1.2023 anzuzeigen. In den Ländermodellen Bayern, Hamburg und Niedersachsen müssen Anzeigen bis zum 31.3. des Jahres abgegeben werden, das dem Jahr der Änderung folgt.
Handlungsempfehlung:
Mithin ist insbesondere bei Umbaumaßnahmen, wie z.B. dem Ausbau des Dachgeschosses, der Errichtung eines Anbaus oder Abrissmaßnahmen oder auch bei Nutzungsänderung, wie z.B. dem Umbau von Ladenlokalen in Wohnraum, stets zu prüfen, ob dies eine Anzeigepflicht auslöst. Sind relevante Änderungen im Jahr 2022 erfolgt, so muss die Anzeige an das Finanzamt bis Ende Januar 2023 erfolgen.
Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags
Gesetzlich wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2021 ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung bei Zeiten mit geringem Verdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt (sog. Grundrentenzuschlag). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde nun gesetzlich geregelt, dass dieser Grundrentenzuschlag bei der Einkommensteuer steuerfrei ist, damit der Grundrentenzuschlag ungeschmälert bei den Leistungsempfängern verbleibt.
Hinweis:
In einschlägigen Fällen wird sichergestellt, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzbehörde eine korrigierte Rentenbezugsmitteilung übermittelt, in der der Grundrentenzuschlag separat ausgewiesen wird.
Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem BMF auf eine einmalige Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer verständigt. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am 31.1.2023 ab. Erklärt wurde, dass dies eine einmalige Fristverlängerung sei.
Handlungsempfehlung:
Auch wenn nun die Abgabefrist verlängert wurde, sollte eine frühzeitige Zusammenstellung der erforderlichen Daten für die Erklärung erfolgen. In vielen Fällen ist die Erklärung komplex und Besonderheiten müssen berücksichtigt werden, so dass es ratsam ist, steuerlichen Rat einzuholen.
Anhebung der Grenze für sog. Midi-Jobs
Die vollen Sozialversicherungsbeiträge werden nicht bereits mit Einsetzen der Sozialversicherungspflicht (grds. ab einem Lohn von 521 € pro Monat) fällig, sondern zunächst gilt der Übergangsbereich mit verminderten, aber ansteigenden Beiträgen. Damit soll der Einstieg in die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung erleichtert werden. Die Grenze für den Übergangsbereich wird nun zum 1.1.2023 von bislang 1 600 € auf 2 000 € angehoben. Damit fallen mehr Arbeitnehmer in diesen Übergangsbereich und bei bestehenden Arbeitsverhältnissen erfolgt eine geringere Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen.
Handlungsempfehlung:
Auf Arbeitgeberseite ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Änderung bei der Entgeltabrechnung ab Januar 2023 berücksichtigt wird.