Ländervordruck zur vereinfachten Veranlagung von Rentnern und Pensionären

Ländervordruck zur vereinfachten Veranlagung von Rentnern und Pensionären

Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben im Jahr 2018 mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen ein Pilotprojekt gestartet, um Steuererklärungen für Rentner und Pensionäre zu vereinfachen. Dieses Pilotprojekt wird fortgesetzt. Damit kann in diesen Bundesländern eine bestehende Einkommensteuererklärungspflicht durch den vereinfachten Vordruck „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ erledigt werden.

Hinweis:

Auch Rentner müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von für 2019 9 408 € bzw. bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten 18 816 € im Jahr übersteigt. In diesen Betrag fließen neben anderen Einkünften, z.B. aus einem Vermietungsobjekt, auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Diese sind allerdings – je nach Renteneintrittsalter stufenweise – nur mit einem Teil steuerpflichtig. So werden Neurentner des Jahres 2019 mit 78 % der Rente der Besteuerung unterworfen. Die Rentenerhöhung zum 1.7. eines jeden Jahres, welche im Übrigen ausschließlich dem steuerpflichtigen Teil der Rente zugerechnet wird, kann dazu führen, dass die genannten Schwellenwerte überschritten werden und dann eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

Der in den genannten Bundesländern angebotene vereinfachte Vordruck ist gedacht für Rentner und Pensionäre, bei denen das Finanzamt bereits die überwiegende Anzahl von steuerlich relevanten Informationen von dritter Seite elektronisch erhalten hat, wie z.B. Renteneinkünfte oder/und Pensionen und Krankenversicherungsbeiträge. Auf dem neuen Papiervordruck können dann ergänzend Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

Hinweis:

Wenn noch zusätzliche Einkünfte wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung, freiberuflicher Tätigkeit oder Gewerbe vorliegen, dann müssen die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke genutzt werden. Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) sind dagegen nicht in der Steuererklärung zu erfassen. Auch Kapitaleinkünfte, bei denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde oder für die der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen wurde, müssen nicht zwingend in der Steuererklärung erfasst werden.

Handlungsempfehlung:

Die Steuererklärung für 2019 war grds. spätestens bis zum 31.7.2020 abzugeben. Wird der Stpfl. bei der Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater unterstützt, so verlängert sich diese Frist bis zum 28.2.2021. In Zweifelsfällen sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.