Steuerliche Entlastungsmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für alle Steuerpflichtigen
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden nun folgende weitere Änderungen umgesetzt:
Kinderbonus 2020:
- Das Kindergeld wird für das Jahr 2020 um einen Einmalbetrag in Höhe von 300 € erhöht (Kinderbonus 2020). Der Kinderbonus wird nicht auf die Sozialleistungen angerechnet. Zudem mindert der Kinderbonus 2020 die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht.
- Der Kinderbonus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Einmalbeträgen ausgezahlt, und zwar im September 200 € und im Oktober dann 100 € – jeweils gemeinsam mit dem Kindergeld.
- Der Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen. Die Einzelheiten der Auszahlung der Einmalbeträge durch die Familienkassen werden nach der Verkündung des Gesetzes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt.
Hinweis:
Der Kinderbonus 2020 wird bei der Einkommensteuerveranlagung wie das Kindergeld behandelt. Dies bedeutet, dass der Einmalbetrag im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung (Familienleistungsausgleich) berücksichtigt wird. Hierbei wird verglichen, ob durch das unterjährig ausgezahlte Kindergeld oder den bei der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähigen Kinderfreibetrag die höhere finanzielle Entlastung eintritt. Bei höheren Einkommen profitiert der Stpfl. im Ergebnis daher von dem Kinderbonus nicht. Insoweit gilt als Richtschnur, dass für ein zusammen veranlagtes Ehepaar sich der Kinderbonus bis rund 68 000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen voll auswirkt, bei höheren Einkünften der Bonusvorteil abschmilzt. Bei einem Paar mit einem Kind schmilzt der Bonusvorteil vollständig ab bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 85 900 €, mit zwei Kindern liegt der Wert bei 93 700 €. Ein Paar mit höherem Einkommen muss den Bonus im Rahmen der Steuerveranlagung komplett über die Steuer wieder abgeben.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
- Auf Grund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und der für Alleinerziehende damit verursachten höheren Aufwendungen wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitlich begrenzt für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1 908 € pro Jahr auf 4 008 € pro Jahr angehoben. Der Erhöhungsbetrag pro weiterem Kind in Höhe von 240 € bleibt unverändert.
Handlungsempfehlung:
Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bereits über einen Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden, so dass sich bereits die laufende Lohnsteuer in 2020 mindert. Insoweit muss ein Antrag beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Der Freibetrag wird bei den ELStAM (Elektronische Lohn-SteuerAbzugsMerkmale) vermerkt, welche Basis der Berechnung der Lohnsteuer sind. In 2020 wird der zeitlich begrenzte Erhöhungsbetrag nach einer entsprechenden Antragstellung auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume verteilt.
Soweit beim Lohnsteuerabzug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.