Vermeidung der Abzinsung von Verbindlichkeiten

Vermeidung der Abzinsung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten werden in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht abgezinst. Dies betrifft auch unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Verbindlichkeiten. Dagegen ist für die steuerliche Gewinnermittlung gesetzlich festgelegt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, die nicht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, zwingend mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind. Auch kurzfristig kündbare, jedoch auf eine längere Laufzeit angelegte unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeiten zum Bilanzstichtag weder bestimmt noch auch nur annähernd bestimmbar sind, sind abzuzinsen.

Hinweis:

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 22.5.2019 (Aktenzeichen X R 19/17) jedenfalls für das Jahr 2010 die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich bestimmten Zinssatzes bestätigt. Für das Jahr 2010 habe sich das niedrigere Marktzinsniveau noch nicht derart strukturell verfestigt, dass es dem Gesetzgeber nicht noch zuzubilligen gewesen wäre, aus Vereinfachungsgründen an dem statischen Abzinsungssatz von 5,5 % festzuhalten. Ob dies aktuell auch noch gilt, ist strittig.

Diese Abzinsung führt zunächst zu einem deutlichen Abzinsungsertrag, der zu versteuern ist und erst in den folgenden Jahren zu entsprechenden Aufzinsungsaufwendungen. Äußerst nachteilig sind die Folgen bei Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit. Lässt sich die Laufzeit auch nicht im Schätzungswege ermitteln, so ist ein Abzinsungsfaktor von 0,502 zu verwenden.

Handlungsempfehlung:

Die steuerbilanzielle Abzinsungspflicht kann durch Vereinbarung einer sehr niedrigen Verzinsung verhindert werden. Schon eine Verzinsung von z.B. 0,5 % oder 1 % genügt, um der Abzinsungspflicht zu entgehen.

Die Abzinsung einer zunächst unverzinslichen Verbindlichkeit entfällt allerdings dann, wenn später eine Verzinsung vereinbart wird. Allerdings muss die Zinsabrede bis zum Bilanzstichtag getroffen sein. Zeitlich nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden können – selbst wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgten – wegen des bilanzsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips sowie des allgemeinen steuerlichen Rückwirkungsverbots erst für künftige Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.5.2019 (Aktenzeichen X R 19/17) bestätigt.

Hinweis:

Insofern sollte geprüft werden, ob unverzinsliche Verbindlichkeiten bestehen und ggf. die Abzinsung mittels Zinsvereinbarung noch bis zum 31.12.2019 (soweit dies mit dem Bilanzstichtag einhergeht) vermieden werden kann.