Anteil an der Komplementär-GmbH bei einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG nicht zwingend notwendiges Sonderbetriebsvermögen


Anteil an der Komplementär-GmbH bei einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG nicht zwingend notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Auch eine einzelne Person kann ihr wirtschaftliches Engagement in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betreiben. In diesem Fall ist diese alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Komplementär-GmbH ist dann zwingend notwendig, um die Personengesellschaft als Rechtsform wählen zu können, da eine Personengesellschaft mehrere Gesellschafter voraussetzt. Aus diesem Grund werden dann die Anteile an der Komplementär-GmbH steuerlich dem Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten bei der Personengesellschaft und nicht etwa dem steuerlichen Privatvermögen des Gesellschafters zugeordnet.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun aber mit Urteil vom 2.5.2019 (Aktenzeichen 11 K 1232/15 F) entschieden, dass eine solche Komplementär-GmbH-Beteiligung dann kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen darstellt, wenn die GmbH über einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung verfügt. Die Finanzverwaltung sieht diesen Ausnahmefall bislang nicht.

Die Zuordnung der Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft kann in verschiedenen Fällen von erheblicher steuerlicher Bedeutung sein. Im Urteilsfall war zu entscheiden, ob der Kommanditist einen Entnahmegewinn zu versteuern hatte, als er Anteile an der Komplementär-GmbH an seine Kinder verschenkte. Das hätte vorausgesetzt, dass die GmbH-Beteiligung zum steuerlichen Betriebsvermögen bei der Personengesellschaft gehört hat. Das Finanzgericht hat hier das Vorliegen von notwendigem (Sonder-)Betriebsvermögen verneint, so dass es nicht zu einer Entnahmebesteuerung kam.

Handlungsempfehlung:

Insoweit kann diese Entscheidung im Einzelfall wichtig sein. Zu beachten ist allerdings, dass gegen das Urteil des Finanzgerichts nun unter dem Aktenzeichen IV R 15/19 die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass – unter bestimmten Bedingungen – auch dann, wenn kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen vorliegen sollte, die Beteiligung durch eine Bilanzierungsentscheidung dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden kann. Dies zeigt, dass solche Konstellationen unter Hinzuziehung steuerlichen Rats sorgfältig geprüft und entsprechend bilanziert werden müssen.