Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018

Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2018 wie folgt dar:


Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Alte Bundesländer Neue Bundesländer
2017 2018 2017 2018
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich 76 200,00 € 78 000,00 € 68 400,00 € 69 600,00 €
– monatlich 6 350,00 € 6 500,00 € 5 700,00 € 5 800,00 €
Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2017 2018 2017 2018
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich 52 200,00€ 53 100,00€ 52 200,00€ 53 100,00€
– monatlich 4 350,00 € 4 425,00 € 4 350,00 € 4 425,00 €
Versicherungspflichtgrenze
– jährlich 57 600,00 € 59 400,00 € 57 600,00 € 59 400,00 €
– monatlich 4 800,00 € 4 950,00 € 4 800,00 € 4 950,00 €
Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 PKV-versichert waren
– jährlich 50 850,00 € 53 100,00 € 50 850,00 € 53 100,00 €
– monatlich 4 237,50 € 4 425,00 € 4 237,50 € 4 425,00 €

Hinweis:

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze führt bei höher verdienenden Arbeitnehmern zu einem Anstieg der Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Die Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung betragen in 2018 unverändert 3 %, jeweils hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Der Beitragssatz zur Krankenkasse beträgt unverändert 14,6 % bzw. ermäßigt 14,0 %. Der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3 %. Der Arbeitnehmeranteil beträgt im Grundsatz auch 7,3 %. Allerdings können die Krankenkassen vom Versicherten einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Dieser liegt im Durchschnitt bei 1,0 %. Insoweit haben sich zum 1.1.2018 teilweise Veränderungen ergeben.

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung wird in 2018 unverändert bei 2,55 % liegen und ist hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird wie bislang auch ein Beitragszuschlag von 0,25 % erhoben, den der Arbeitnehmer alleine zu tragen hat. Der allgemeine Beitragssatz beträgt abweichend, aber gegenüber 2017 unverändert im Freistaat Sachsen: Arbeitnehmeranteil: 1,775 % (ggf. zzgl. Zuschlag von 0,25 % für Kinderlose) und Arbeitgeberanteil: 0,775 %.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wurde um 0,1 % auf 18,6 % abgesenkt. Dieser ist hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt auf 0,06 % (in 2017: 0,09 %).