Lohnsteuer: Neue Programmablaufpläne rückwirkend zum 1.1.2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022, welches erst im Dezember 2022 verkündet wurde, wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (von 1 200 € auf 1 230 €) und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der bei Anwendung der Steuerklasse II berücksichtigt wird, um 252 € auf 4 260 € angehoben. Auf Grund der erst im Dezember 2022 erfolgenden Verkündung des Gesetzes konnten diese Änderungen nicht mehr in die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 aufgenommen werden. Diese Programmablaufpläne sind die Basis für die Berechnung der Lohnsteuer mit den Entgeltabrechnungsprogrammen. Die FinVerw hat nun geänderte Programmablaufpläne bekannt gegeben. Diese geänderten Pläne sind ab dem 1.4.2022 anzuwenden, was sich dem Anwender in einem Update des Entgeltabrechnungsprogramms zeigt. Da die gesetzlichen Änderungen aber bereits zum 1.1.2023 in Kraft getreten sind, gilt hinsichtlich der Anwendung:

  • Der vor dem 1.4.2023 für die Monate Januar bis März 2023 unter Berücksichtigung der bisherigen Programmablaufpläne aus November 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich unter Berücksichtigung der neuen Programmablaufpläne zu korrigieren. Damit werden im Regelfall mit der Lohnabrechnung für April 2023 Korrekturen für die Monate Januar bis März 2023 ausgelöst.
  • Die Verpflichtung zur Neuberechnung der Lohnsteuer besteht nicht, wenn z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht, weil z.B. das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde.

Hinweis:

Bei Anwendung der Steuerklasse II wird nur der Grundbetrag des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende i.H.v. 4 260 € berücksichtigt. Zusätzlich wird ein Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind i.H.v. 240 € jährlich gewährt, was aber der Eintragung eines Freibetrags in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen bedarf. Insoweit muss der Stpfl. beim Finanzamt einen Antrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren stellen.

Handlungsempfehlung:

Es sollte darauf geachtet werden, dass vor Durchführung der Lohnabrechnungen für den April 2023 die neuen Programmablaufpläne im Entgeltabrechnungsprogramm durch ein entsprechendes Programmupdate berücksichtigt worden sind.