Erleichterung bei der Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Zur Stützung der Konjunktur und zur Unterstützung des digitalen Wandels erfolgen deutliche Erleichterungen bei den Abschreibungsbedingungen für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. Konkret hat die FinVerw mit Schreiben vom 26.2.2021 für diese Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf ein Jahr festlegt, sodass diesbezügliche Kosten im Jahr der Anschaffung unmittelbar als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden können.