Zurverfügungstellung eines Grundstücks des steuerlichen Privatvermögens als Ausgleichsfläche für eine Windkraftanlage


Zurverfügungstellung eines Grundstücks des steuerlichen Privatvermögens als Ausgleichsfläche für eine Windkraftanlage

Im Urteilsfall gestattete der Stpfl. dem Nutzungsberechtigten, ein zum steuerlichen Privatvermögen gehörendes landwirtschaftliches Grundstück als Ausgleichsfläche für eine Windkraftanlage zu nutzen. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und sollte enden, wenn die errichteten Windenergieanlagen beseitigt worden sind. Als Entgelt erhielt der Stpfl. 70 000 €, und zwar in zwei Raten, eine Rate im Jahr des Vertragsabschlusses und eine zweite Rate zwei Jahre später.

Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar


Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2.7.2018 (Aktenzeichen IX R 31/16) klargestellt, dass eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines privat genutzten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, nicht der Einkommensteuer unterliegt. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor.

Geplante Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau vorerst gestoppt


Geplante Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau vorerst gestoppt

Von der Bundesregierung ist die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau vorgesehen. Dieses Gesetzgebungsverfahren ist allerdings nun vorerst gestoppt worden. Der Bundesrat hat am 14.12.2018 kurzfristig den Gesetzesbeschluss des Bundestages zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau von der Tagesordnung abgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit nicht beendet. Theoretisch kann der Gesetzesbeschluss auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrates gesetzt werden. Das Gesetz benötigt die Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft zu treten.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)


Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl. die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuerzahlungen kurz nach dem Jahreswechsel


Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuerzahlungen kurz nach dem Jahreswechsel

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden Ausgaben grds. im Zahlungszeitpunkt steuerlich als Betriebsausgabe erfasst. Eine Ausnahme hiervon gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wenn diese kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, fällig und abgeflossen sind. Dann erfolgt eine Zuordnung zu dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als „kurze Zeit“ in diesem Sinne wird nach Verständnis der Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen verstanden.

Strittig war, wie bei Umsatzsteuervorauszahlungen zu verfahren ist, die zwar grds. am 10.1. des Folgejahres fällig sind, wenn sich aber diese Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt, weil der 10.1. ein Samstag/Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist. Die Finanzverwaltung wollte in diesem Fall eine Zuordnung zum abgelaufenen Kalenderjahr als Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht sehen, da die Fälligkeit auf Grund dieser Sonderregelung außerhalb des Zehntagezeitraums lag; ob die Zahlung dann innerhalb des Zehntageszeitraums erfolgt ist, ist alleine nicht mehr entscheidend. Dem hat nun der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.6.2018 (Aktenzeichen X R 44/16) widersprochen. Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist des Umsatzsteuergesetzes (also 10.1.) abzustellen. Erfolgt also eine Zahlung innerhalb des Zehntagezeitraums oder wurde dem Finanzamt Lastschrifteinzug erteilt (erforderliche Kontodeckung vorausgesetzt), so ist die Zahlung noch dem abgelaufenen Jahr zuzuordnen.

Hinweis:

Diese Frage spielte zuletzt im Jahr 2016 eine Rolle, als der 10.1. auf einen Sonntag fiel. Im Jahr 2021 fällt der 10.1. ebenfalls auf einen Sonntag.

Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht


Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bauträgern hat eine wechselvolle Geschichte:

  • Ab 2004 bezog die Finanzverwaltung auch Bauträger in die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ein. Anstelle der leistenden Bauunternehmer mussten die Bauträger auf die bezogene Leistung anhand der Nettorechnung die Umsatzsteuer berechnen und an die Finanzverwaltung abführen.
  • Diese Auffassung verwarf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.8.2013 (Aktenzeichen V R 37/10). Damit konnten die Bauträger die Rückerstattung der zu Unrecht für die Bauunternehmer abgeführten Umsatzsteuer verlangen.
  • Zur Vermeidung von Steuerausfällen reagierte der Gesetzgeber hierauf im Februar 2014. Die an den jeweiligen Bauträger zu erstattende Umsatzsteuer war nun vom jeweiligen Bauunternehmer zu bezahlen. Dem Bauunternehmer sollte ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer zustehen und diesen Anspruch konnte der Bauunternehmer an das Finanzamt abtreten, das ihn mit der Steuerschuld des Bauunternehmers verrechnete, so dass der Rückabwicklungsantrag des Bauträgers zu keinen Zahlungen führte und das Risiko von Steuerausfällen minimiert war.

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019


Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit im Inland oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € (brutto) nicht übersteigt.

Fristen für die Steuererklärung 2018


Fristen für die Steuererklärung 2018

Für die Abgabe der Steuererklärungen für 2018 gelten erstmals folgende neue – verlängerte – Fristen:

  • bis zum 31.7.2019: Bislang waren die Steuererklärungen grds. bis zum 31.5. des Folgejahres abzugeben. Nunmehr verlängert sich diese Frist um zwei Monate auf sieben Monate, so dass die Steuererklärungen für 2018 grundsätzlich bis zum 31.7.2019 an das Finanzamt zu übermitteln sind.
  • bis zum 29.2.2020: Bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2018 bis zum 29.2.2020 (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7.2020).
  • Gilt die verlängerte Abgabefrist, kann das Finanzamt in bestimmten Fällen zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärungen auffordern. Dies gilt etwa, wenn die Veranlagung für das vorausgegangene Jahr zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder von mehr als 10 000 € geführt hat, Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum auf Antrag herabgesetzt wurden, für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden oder eine Betriebsprüfung vorgesehen ist. Ebenso kann die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung angefordert werden, wenn der betroffene Stpfl. im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen vorzeitig abgegeben werden müssen. In allen Fällen einer vorzeitigen Anforderung hat das Finanzamt eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen.

Steuerblick Februar 2019

Steuerblick Februar 2019

  1. Fristen für die Steuererklärung 2018
  2. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019
  3. Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht
  4. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
  5. Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuerzahlungen kurz nach dem Jahreswechsel
  6. Geplante Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau vorerst gestoppt
  7. Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar
  8. Zurverfügungstellung eines Grundstücks des steuerlichen Privatvermögens als Ausgleichsfläche für eine Windkraftanlage

Wolfgang Berchtold -Klang der Farben

Wolfgang Berchtold – Klang der Farben

Mit der Ausstellung „Klang der Farben“ des Solingers Wolfgang Berchtold starten wir in das Ausstellungsjahr 2019. Die abstrakten Acrylbilder des Malers haben uns vor allem durch ihr subtiles Spiel der Farben überzeugt. Leuchtkraft, Transparenz und Licht, sind die immer wiederkehrenden zentralen Themen der Bilder. Dafür nutzt der Solinger Künstler die ganze Bandbreite von warmen ineinanderlaufenden Farben bis hin zu monochromen Farbabstufungen.